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Namenserklärung für volljährige Kinder

02.05.2018 - Artikel

Auch bei einem volljährigen Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit, das zum ersten Mal einen deutschen Reisepass beantragt, kann eine Namenserklärung erforderlich sein.

Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in einer ausländischen Geburtsurkunde. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihnen ein deutscher Reisepass ausgestellt werden kann.

Ist eine Namenserklärung erforderlich? Welche Möglichkeiten habe ich?

In Fällen, wo die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren, aber keinen gemeinsamen Ehenamen geführt haben, hat das Kind aus Sicht des deutschen Rechts nie einen Geburtsnamen erhalten. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind im Ausland bereits mit einem bestimmten Namen registriert wurde. Eine Namenserklärung ist daher erforderlich.

Das volljährige Kind kann nur den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen nach deutschem Recht wählen. Ein Doppelname als Kombination aus den beiden Nachnamen der Eltern ist nicht mehr möglich, da hierfür eine Rechtswahl in ausländisches Recht getroffen werden muss. Eine Rechtswahl kommt jedoch nur in Frage, solange das Kind minderjährig ist. Soll das Kind den durch Registrierung seiner Geburt in Dänemark erworbenen Namen führen, kann dieser Name für den deutschen Rechtsbereich zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden. Auch der dänische Mittelname kann nicht als Nachname gewählt werden. Weitere Informationen zur Führung eines Mittelnamens finden Sie hier.

Neben einer Namenserklärung können Sie zusätzlich auch Ihre Geburt im Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkunden lassen und eine deutsche Geburtsurkunde beantragen. Für allgemeine Informationen zu Geburtsanzeigen klicken Sie bitte hier.

Welche Unterlagen muss ich mitbringen?

Neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular müssen die nachfolgenden Unterlagen beigefügt werden. Zum Termin bringen Sie bitte zusätzlich zwei Kopien mit. Bitte beachten Sie, dass nur vollständige Anträge bearbeitet werden können.

  • (dänischer) Reisepass des Kindes
  • Geburtsurkunde bzw. dänisches „Personattest“ (Auszug aus dem Personenstandsregister)
    Ein „Personattest“ muss im Original vorgelegt werden - ein Ausdruck aus der e-Boks ist nicht ausreichend.
  • Bei Vorlage einer dänischen Geburtsurkunde („Fødselsattest“, nicht „Personattest“) ist auch eine „Bekræftelse af fødested/Confirmation of Place of Birth“ zum Nachweis des Geburtsortes notwendig
  • ggf. deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis des Kindes
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • ggf. Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung
  • ggf. Bestätigung der dänischen Vaterschaftsanerkennung, falls eine Vaterschaftsanerkennung in Dänemark erfolgt ist („Bekræftelse af omsorgs- og ansvarserklæring/Confirmation of statement of Care and Responsibility“); die Bescheinigung ist nicht identisch mit dem Ausdruck nach Durchführung der elektronischen Vaterschaftsanerkennung und ist erhältlich in Ihrem Kirchenbüro
  • Reisepässe beider Elternteile
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • ggf. deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis der Eltern
  • ggf. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde der Eltern
  • ggf. Abmeldebescheinigung aus Deutschland
  • aktueller Auszug aus dem dänischen Melderegister („Bopælsattest“) auf Deutsch oder Englisch als Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht in Dänemark

Wenn die vorzulegenden Unterlagen nicht in deutscher Sprache sind, muss in der Regel eine offizielle Übersetzung vorgelegt werden. Bitte erkundigen Sie sich vorher bei dem für Sie zuständigen Standesamt. Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Zur Entgegennahme des Antrags in der Botschaft vereinbaren Sie bitte einen Termin.

Der Antrag wird an das Standesamt des letzten Inlandswohnsitzes Ihrer Eltern weitergeleitet, sofern diese in Deutschland nicht mehr gemeldet sind. Wenn noch nie ein Wohnsitz in Deutschland bestanden war, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Was kostet die Namenserklärung?

Ihre Unterschrift muss auf dem Antrag beglaubigt werden. Die Unterschriftsbeglaubigung kann von der Botschaft vorgenommen werden. Hierfür ist Ihre persönliche Anwesenheit erforderlich. Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschrift beträgt 25,- € und kann in bar in Dänischen Kronen oder mit Kredit-/Debitkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden.

Für die Antragsbearbeitung benötigt das zuständige Standesamt in Deutschland zusätzlich beglaubigte Kopien der antragsbegründenden Unterlagen. Die Kopien können von der Botschaft Kopenhagen bei Vorlage der Originale mit zwei Sätzen Kopien beglaubigt werden. Die Gebühr für die Kopiebeglaubigung beträgt 10,- € für 10 Seiten und 1,- € für jede weitere Seite und kann in bar in Dänischen Kronen oder mit Kredit-/Debitkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden.

Es wird empfohlen, sich eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung für zukünftige Passanträge ausstellen zu lassen. Die Gebühr für die Ausstellung beträgt 10,- €. Nach Antragstellung wird eine entsprechende Zahlungsaufforderung vom Standesamt mit den erforderlichen Kontodaten versandt.. Diese Gebühren müssen direkt beim Standesamt beglichen werden.

Wie lange dauert die Bearbeitung der Namenserklärung?

Die Bearbeitungszeit hängt vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.

Sobald die Namensführung bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass auf den neuen Familiennamen ausgestellt werden.

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