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Beurkundungen und Beglaubigungen, Übersetzungen

Diverse Stempel an einer Halterung

Beglaubigung, © Photothek.de

Artikel

Allgemeine Informationen

Sie sollen vor einem Konsularbeamten einer deutschen Auslandsvertretung ein Dokument unterschreiben?
Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen veranschaulichen, dass es im deutschen Recht grundsätzlich zwei verschiedene Formen der Erstellung öffentlicher Urkunden gibt: Die Form der Unterschriftsbeglaubigung und die Form der notariellen Beurkundung. Bei beiden Formen erfolgt die Unterzeichnung eines Dokuments. Gesetzgeber und Rechtsprechung legen fest, wann welche Form Anwendung findet.

Hinweis: Für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Südschweden gelten besondere Regeln: Schweden

Unterschriftsbeglaubigung

Die Unterschriftsbeglaubigung ist die „einfachere“ Form. Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden.
Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt.
In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.

Einige Beispiele hierfür sind:

  • Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt
  • Beantragung eines Führungszeugnisses
  • Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft
  • „einfache“ Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft
  • Handelsregistereintragungen

Zum Termin für die Unterschriftsbeglaubigung bringen Sie bitte mit:

  • das zu unterzeichnende Dokument
  • bei Genehmigungserklärungen auch den bereits geschlossenen Vertrag
  • ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, Personalausweis oder Führerschein)
  • Wohnsitznachweis („bopælsattest“ (Meldebescheinigung), gelbe Krankenversicherungskarte)

Für eine Unterschriftsbeglaubigung bei der Botschaft ist eine vorherige Terminbuchung erforderlich. Bei unseren Honorarkonsuln vereinbaren Sie bitte vorher per E-Mail oder hilfsweise telefonisch einen Termin.

Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften in einem Beglaubigungsvermerk beträgt 56,43 Euro. Die Gebühr kann entweder in Euro mit Kredit-/Debitkarte (Visa oder Mastercard) gezahlt werden oder in Dänischen Kronen in bar.

Eine Unterschriftsbeglaubigung kann unter Umständen auch durch einen dänischen „Notarius Publicus“ vorgenommen werden. Bitte klären Sie vorab mit der Stelle in Deutschland, der das Dokument vorgelegt werden soll, ob dies akzeptiert wird.

Die Botschaft nimmt keine Unterschriftsbeglaubigungen für Grundstückskaufverträge vor.

Identitätsprüfung/Beglaubigung von Unterschriften für Bankgeschäfte:
Nach einer Änderung des Geldwäschebekämpfungsgesetzes (GWG) sind die deutschen Auslandsvertretungen nicht befugt, eine Identitätsprüfung oder Unterschriftsbeglaubigung für Kontoeröffnungen, Kreditvergaben und vergleichbare Bankangelegenheiten vorzunehmen. Eine Sonderregelung gilt für Sperrkonten visumspflichtiger ausländischer Studierender, wenn die Eröffnung eines Sperrkontos für den Nachweis der Lebensunterhaltskosten im Visumverfahren erforderlich ist. Dies ist die einzige Ausnahme. Informationen über die Einrichtung eines Sperrkontos finden Sie hier auf Deutsch und Englisch.

Beglaubigung von Fotokopien

Kopien können durch die Botschaft oder einen unserer Honorarkonsuln bei Vorlage des Originaldokuments beglaubigt werden. Die Gebühr für die Beglaubigung einer durch die Botschaft angefertigten Kopie eines Schriftstücks beträgt (unabhängig von der Seitenzahl) 25,38 Euro. In der Gebühr sind die Kosten für die Anfertigung von Kopien enthalten. Kopiebeglaubigungen zu Studienzwecken (Studium in Deutschland) sind gebührenfrei. Bitte bringen Sie zur Vorsprache einen entsprechenden Nachweis mit.
Die Gebühr kann entweder in Euro mit (der eigenen) Kredit-/Debitkarte (Visa oder Mastercard) gezahlt werden oder in Dänischen Kronen in bar.

Für die Beglaubigung von Kopien ist eine vorherige Terminbuchung erforderlich. Bei unseren Honorarkonsuln vereinbaren Sie bitte vorher per E-Mail/telefonisch einen Termin.

Notarielle Beurkundung

Nicht jede in Deutschland mögliche Beurkundung kann von einem Konsularbeamten im Ausland vorgenommen werden. Konsularbeamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie sind im Gegensatz zu einem Notar in Deutschland nicht zur Beurkundung verpflichtet. Bitte sprechen Sie daher im Vorhinein mit uns ab, ob und ggf. wann die von Ihnen gewünschte Beurkundung erfolgen kann und welche Unterlagen dafür benötigt werden.

Einige Beispiele für zu beurkundende Rechtsgeschäfte sind:

  • eidesstattliche Versicherung
  • Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
  • Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Unterhaltsverpflichtung

Die Botschaft nimmt keine Beurkundungen in Grundstücksangelegenheiten vor.

Bitte beachten Sie, dass eine notarielle Beurkundung nicht von einem deutschen Honorarkonsul vorgenommen werden kann. Für die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts müssen Sie vorab immer einen Termin mit dem zuständigen Konsularbeamten in der Botschaft Kopenhagen vereinbaren.

Übersetzungen

Wenn Sie eine Übersetzung benötigen, beachten Sie bitte den Hinweis zu Übersetzern.

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