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Information zur Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile
23.04.2018 - Artikel
Scheidungen, die in Staaten außerhalb der EU sowie in Dänemark entschieden wurden, bedürfen in Deutschland der Anerkennung. Andernfalls entfaltet ein solches Scheidungsurteil keine Rechtskraft in Deutschland.
Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Deutschen Botschaft in Kopenhagen zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Scheidungen, die in Staaten außerhalb der EU sowie in Dänemark entschieden wurden, bedürfen in Deutschland der Anerkennung. Andernfalls entfaltet ein solches Scheidungsurteil keine Rechtskraft in Deutschland, woraus sich beispielsweise für die Erbfolge gravierende Konsequenzen ergeben können.
Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen erfolgt gemäß § 107 FamFG durch die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, so beurteilt sich die Zuständigkeit, falls eine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, danach, in welchem Bundesland die Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen soll.
Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, ist der Antrag an die Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin zu richten.
Antragstellung
Der Antrag kann selbst gestellt werden. Auch bei Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts (OLG) ist kein Rechtsanwalt erforderlich. Der Antrag kann neben den ehemaligen Ehegatten auch von anderen Personen, die von der Scheidung wirtschaftlich betroffen sind, insbesondere Kinder und Erben, gestellt werden. Das für die Antragstellung notwendige Formular findet sich
Dem vollständig ausgefüllten Formular sind folgende Unterlagen beizufügen:
Vollständige Ausfertigung oder beglaubigte Kopie der ausländischen Scheidungs-Entscheidung mit Rechtskraftvermerk (soweit dieser erteilt wird, was in Dänemark nicht der Fall ist). Beglaubigte Kopien des Dokuments können Sie gegen Gebühr in der Deutschen Botschaft oder bei einem deutschen Honorarkonsul anfertigen lassen.
Kopie der Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe
Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. durch beglaubigte Passkopien der geschiedenen Ehegatten)
Von einem anerkannten Übersetzer angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke, es sei denn, es handelt sich um englischsprachige Unterlagen. Bei dänischen Heiratsurkunden sind in dem dänischen Bryllupskontor („Heiratsbüro“, entspricht dem Standesamt), wo die Ehe geschlossen wurde, internationale Heiratsurkunden erhältlich, die anstatt einer Übersetzung der Heiratsurkunde ins Deutsche vorgelegt werden können.
Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen des Antragstellers (ansonsten kann ggf. die Höchstgebühr festgesetzt werden)
Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird.
Kosten
Die Gebühr für das Anerkennungsverfahren beträgt mindestens 15,- Euro und höchstens 305,- Euro und ist vom Einzelfall abhängig. Dabei finden neben dem Einkommen des Antragsstellers auch Unterhaltsverpflichtungen Beachtung. Die übliche Mittelgebühr liegt bei 160,- Euro.
Die Bearbeitungszeit ist vom Einzelfall abhängig, beträgt in der Regel aber bis zu zwei Monate.