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Geburt eines Kindes in Dänemark
Neugeborene, © dpa-Zentralbild
Sie erwarten ein Kind oder sind gerade Eltern geworden? Dann finden Sie auf dieser Seite Informationen zu dem Thema.
Hier haben wir Informationen zu den wichtigsten rechtlichen Fragen, die sich zu der Geburt eines Kindes im Ausland stellen, für Sie zusammengefasst.
Deutsche Staatsangehörigkeit
Wie erhält mein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit?
Bei einer Geburt außerhalb Deutschlands hängt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung von einem deutschen Elternteil davon ab, wann und wo dieser Elternteil selbst geboren wurde.
Das Kind erwirbt mit Geburt nach aktueller Rechtslage automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip. Weitere Schritte zur Registrierung oder Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit sind nicht erforderlich.
Sollte Ihr Kind mit Geburt automatisch auch eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben (z.B. die dänische Staatsangehörigkeit, da der andere Elternteil diese Staatsangehörigkeit besitzt), ist eine spätere Wahl zwischen den beiden Staatsangehörigkeiten aus Perspektive des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts nicht erforderlich. Ihr Kind kann dauerhaft mehrere Staatsangehörigkeiten haben, sollte aber dennoch immer auch ein deutsches Ausweisdokument besitzen.
Das Kind erwirbt mit Geburt nach aktueller Rechtslage automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip. Weitere Schritte zur Registrierung oder Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit sind nicht erforderlich.
Sollte Ihr Kind mit Geburt automatisch auch eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben (z.B. die dänische Staatsangehörigkeit, da der andere Elternteil diese Staatsangehörigkeit besitzt), ist eine spätere Wahl zwischen den beiden Staatsangehörigkeiten aus Perspektive des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts nicht erforderlich. Ihr Kind kann dauerhaft mehrere Staatsangehörigkeiten haben, sollte aber dennoch immer auch ein deutsches Ausweisdokument besitzen.
Bei Geburt außerhalb Deutschlands erwerben Kinder in dieser Konstellation nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben (§ 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), sog. „Generationenschnitt“).
Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder beim zuständigen Standesamt in Deutschland einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.
Sollte Ihr Kind mit Geburt automatisch auch eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben (z.B. die dänische Staatsangehörigkeit, da der andere Elternteil diese Staatsangehörigkeit besitzt), ist eine spätere Wahl zwischen den beiden Staatsangehörigkeiten aus Perspektive des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts nicht erforderlich. Ihr Kind kann dauerhaft mehrere Staatsangehörigkeiten haben, sollte aber dennoch immer auch ein deutsches Ausweisdokument besitzen.
Namensführung nach deutschem Recht
Führt mein Kind den gewünschten Namen nach deutschem Recht?
Für deutsche Staatsangehörige unterliegt die Namensführung ausschließlich deutschem Namensrecht. Die nach deutschem Recht mögliche Namensführung kann von der Namensführung abweichen, die in dänischen oder anderen ausländischen Personenstandsurkunden oder Ausweisdokumenten eingetragen ist.
Die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich muss daher vor Beantragung eines ersten deutschen Ausweisdokumentes geklärt werden.
Lesen Sie mehr unter Namensführung eines Kindes
Deutsches Ausweisdokument
Was muss ich tun, um für mein Kind ein deutsches Ausweisdokument zu bekommen?
Wenn die Fragen der Staatsangehörigkeit und der Namensführung nach deutschem Recht geklärt sind, können Sie für Ihr Kind einen (Kinder-)Reisepass und/oder einen Personalausweis beantragen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und zur Terminbuchung finden Sie hier.
Deutsche Geburtsurkunde / Registrierung in Deutschland
Muss ich für mein Kind eine deutsche Geburtsurkunde beantragen oder die Geburt in Deutschland registrieren lassen?
Für im Ausland geborene, deutsche Kinder ist es grundsätzlich empfehlenswert, die Nachbeurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister zu beantragen (Geburtsanzeige), um auch eine deutsche Geburtsurkunde zu erhalten. Eine deutsche Geburtsurkunde dient gegenüber deutschen Behörden u.a. als Nachweis der Abstammung und der Namensführung nach deutschem Recht. Ggf. hängt auch wie oben unter dem Punkt „Deutsche Staatsangehörigkeit“ erläutert, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit davon ab. Die Antragstellung ist grundsätzlich nicht an eine Frist gebunden und daher jederzeit möglich. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Registrierung, d.h. Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland in einem deutschen Geburtenregister besteht nicht. Einen deutschen Pass können Sie z.B. auch mit einer dänischen Geburtsurkunde beantragen.
Wie beantrage ich die deutsche Geburtsurkunde?
Sie können den Antrag für die Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland bei der Botschaft oder einem unserer Honorakonsuln stellen. Mehr Informationen zum Antragsverfahren.
Weitere rechtliche Fragen (Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Kindergeld)
Ist eine in Dänemark erfolgte Vaterschaftsanerkennung oder Anerkennung der Mitmutterschaft auch in Deutschland gültig?
Ja. Eine in Dänemark erfolgte Vaterschaftsanerkennung ist in der Regel auch für den deutschen Rechtsbereich gültig. Dies gilt auch für die Anerkennung der Mitmutterschaft, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, d.h. Lebensmittelpunkt, in Dänemark hat. Sollte die Mutter noch mit einer anderen Person verheiratet sein und aber ein Scheidungsverfahren anhängig sein oder eine offizielle Trennung („Separation“) und noch keine Scheidung nach dänischem Recht erfolgt sein, kontaktieren Sie bitte zur weiteren Beratung die Botschaft.
Dänische Vaterschafts- oder Mitmutterschaftsanerkennungen erfolgen in der Regel elektronisch. Zum Nachweis der erfolgten Anerkennung stellen die dänischen Kirchenbüros („Kirkekontor“) Bescheinigungen aus („Bekræftelse af Omsorgs- og Ansvarserklæring“).
Welches Sorgerecht gilt für mein Kind?
Welches Sorgerecht für Ihr Kind gilt, hängt konkret immer davon ab, wo Ihr Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, d.h. seinen Lebensmittelpunkt, hat. Hat Ihr Kind z.B. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark, so gilt - unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils - automatisch dänisches Sorgerecht.
Nach dänischem Recht haben verheiratete Eltern grundsätzlich gemeinsames Sorgerecht. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, hat in der Regel die Mutter das alleinige Sorgerecht. Wünschen die Eltern gemeinsames Sorgerecht, haben die Eltern die Möglichkeit die Sorgeerklärung zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung, die sog. „omsorgs- og ansvarserklæring“, abzugeben. In der Regel wird so eine Erklärung nach der Geburt elektronisch abgegeben. Haben Sie einmal gemeinsames Sorgerecht erhalten, bleibt dies auch bei einem Umzug bestehen, selbst wenn das Sorgerecht im neuen Wohnsitzland in der jeweiligen Konstellation eigentlich kein gemeinsames Sorgerecht vorsieht. Weitere Informationen über das dänische Sorgerecht erhalten Sie von den dänischen Behörden. Einen Überblick bietet z.B. die Agentur für Familienrecht (Familieretshuset) in Englisch auf ihrer Internetseite.
Kann ich Kindergeld aus Deutschland erhalten?
Deutsche erhalten nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden.
Ausführliche Informationen zum Kindergeld und ein Merkblatt zu Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen in der EU finden Sie auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.