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Ehescheidung

Eine Braut aus Holz die einem Bräutigam aus Holz den Rücken zudreht.

Eine Braut aus Holz die einem Bräutigam aus Holz den Rücken zudreht., © colourbox

Artikel

Sie wollen sich scheiden lassen oder haben dies bereits getan? Hier finden Sie allgemeine Informationen zur Ehescheidung in Deutschland oder Dänemark, zur Anerkennung einer Scheidung im jeweils anderen Land und zur Namensänderung nach einer Scheidung.

Wo und nach welchem Recht kann ich mich scheiden lassen?

Erläuterungen zu den grundsätzlichen Regelungen finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amts zum Thema „Internationales Scheidungsrecht“.

Wenn Sie und/oder Ihr Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit haben, können Sie die Scheidung bei einem deutschen Gericht über einen Anwalt einreichen. Das vom deutschen Gericht auf die Scheidung anzuwendende Recht bestimmt sich nach der sog. Rom III-Verordnung, auch wenn diese EU-Verordnung für Dänemark nicht gilt.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Dänemark haben, können Sie sich in Dänemark scheiden lassen unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit. Die Scheidung müssen Sie online bei der Agentur für Familienrecht (Familieretshuset) einreichen. Die Scheidung wird dann nach dänischem Recht erfolgen. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Agentur für Familienrecht (in Englisch).

Anerkennung einer in Dänemark erfolgten Scheidung in Deutschland

Ich habe mich in Dänemark scheiden lassen. Gilt diese Scheidung auch automatisch in Deutschland?

Nein. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Dänemark ist nicht Mitgliedsstaat der sog. Brüssel IIa-Verordnung, die regelt, dass Scheidungen in EU-Mitgliedsstaaten auch ohne förmliches Anerkennungsverfahren in anderen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Daher gilt für den deutschen Rechtsbereich eine in Dänemark geschiedene Ehe weiterhin als bestehend, bis das Scheidungsurteil durch die zuständige Landesjustizverwaltung nach § 107 FamFG in Deutschland anerkannt wurde. Die Ehepartner werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt („hinkende Ehe“). Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre daher wegen dem Verbot der Doppelehe nicht möglich. Die Scheidungsanerkennung sollte baldmöglichst erfolgen, da ggf. eine aus deutscher Sicht noch bestehende Ehe auch rechtliche Auswirkungen in Hinblick auf Unterhaltsansprüche, Erbrecht, etc. haben kann.

Wie lasse ich meine Scheidung in Deutschland anerkennen?

Das Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG erfolgt nur auf Antrag. Bei welcher Behörde der Antrag zu stellen ist, richtet sich danach, ob einer der früheren Ehepartner noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (entspricht in der Regel dem Wohnsitz) in Deutschland hat oder einer der Ehepartner erneut in Deutschland heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen möchte.

  • Hat einer der früheren Ehegatten noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist die Justizverwaltung (bzw. ein Oberlandesgericht) des Wohnsitzbundeslandes zuständig.
  • Hat keiner der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, aber soll in Deutschland eine neue Ehe geschlossen werden, dann ist die Justizverwaltung des Bundeslandes zuständig, in dem die Eheschließung erfolgen soll.
  • In allen anderen Fällen, ist der Antrag an die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zu richten. Hinweise zum Antragsverfahren sowie das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin.

Muss ich die Scheidung auch anerkennen lassen, wenn meine Eheschließung im Ausland nie in Deutschland registriert wurde?

Ja. Eheschließungen deutscher Staatsangehöriger sind in der Regel auch in Deutschland wirksam, auch wenn sie nicht registriert wurden.

Anerkennung einer in Deutschland erfolgten Scheidung in Dänemark

In Dänemark gibt es kein geregeltes Anerkennungsverfahren einer ausländischen Scheidung. Die Prüfung, ob eine Scheidung anerkannt werden kann, erfolgt durch die dänische Behörde, die mit dieser Frage konfrontiert wird. In Zweifelsfällen kann durch die Behörde eine Stellungnahme der Agentur für Familienrecht (Familieretshuset) eingeholt werden. Mehr Informationen bietet die Agentur für Familienrecht auf Dänisch und teilweise auf Englisch.

Namensführung nach deutschem Recht

Wie ändert sich der Nachname nach Ehescheidung?

Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Ehescheidung.

Ist eine Namensänderung gewünscht, so muss hierfür eine Namenserklärung nach deutschem Recht abgegeben werden. Weitere Informationen zu einer Namenserklärung nach Auflösung einer Ehe finden Sie hier.

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