Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Erbausschlagung

Artikel

Sie finden hier Informationen zur Ausschlagung von Erbschaften: Fristen, Zuständigkeiten, Formerfordernisse

Zuständigkeit

Auf einem Stück Papier mit Unterschrift liegt ein Stempel Erbschaft
Ausschlagung einer Erbschaft © Colourbox

Ihre Ausschlagung müssen Sie gegenüber dem Nachlassgericht, in der Regel dem für die Nachlasssache zuständigen Amtsgericht am letzten Wohnsitz des/der Verstorbenen erklären. Dafür müssen Sie in der Regel nicht persönlich bei Gericht erscheinen, sondern können das auch postalisch erledigen. Voraussetzung beim Postweg ist, dass Ihre Unterschrift auf der Ausschlagungserklärung amtlich beglaubigt ist. Informationen, wie Sie Ihre Unterschrift bei der Botschaft Kopenhagen oder einem der Honorarkonsuln beglaubigen lassen können, finden Sie untenstehend. Unterschriften können bei der Botschaft oder bei einem der Honorarkonsuln nur beglaubigt werden, wenn man persönlich dazu erscheint.

Frist

Wenn Sie Erbe/Erbin eines Nachlasses in Deutschland geworden sind, haben Sie sechs Wochen (bei Aufenthalt im Ausland, zum Beispiel in Dänemark, sechs Monate) Zeit, die Erbschaft formwirksam gegenüber dem Nachlassgericht in Deutschland auszuschlagen.

Terminvereinbarung

Sofern Sie im Zuständigkeitsbereich der Botschaft Kopenhagen wohnen, buchen Sie zur Unterschriftsbeglaubigung bitte einen Termin.

Wenn Sie eine Unterschriftbeglaubigung von einem unserer Honorarkonsuln vornehmen lassen möchten, setzen Sie sich bitte wegen eines Termins mit diesem in Verbindung.

Gebühr

Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung im Rahmen einer Erbausschlagung bei der Botschaft Kopenhagen oder bei einem der Honorarkonsuln beträgt 56,43 EUR. Die Gebühr kann entweder in Euro mit Kredit-/Debitkarte (Visa oder Mastercard) gezahlt werden oder in Dänischen Kronen in bar.

Dokumente und Formular

Für die Unterschriftsbeglaubigung ist neben der ausgedruckten und ausgefüllten Erklärung Ihr gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original zu Ihrem Besuch mitzubringen. Unterschriften können bei der Botschaft oder bei einem der Honorarkonsuln nur beglaubigt werden, wenn man persönlich dazu erscheint. Weitere Informationen zur Unterschriftsbeglaubigung finden Sie hier.

Die Botschaft und die Honorarkonsuln sind mit den deutschen Gerichten nicht verknüpft, so dass die Weiterleitung durch den/die Erklärenden sicherzustellen ist. Sie erhalten bei Ihrem Besuch den Beglaubigungsvermerk auf Ihrer Ausschlagungserklärung ausgehändigt. Beachten Sie bitte, dass die Ausschlagung erst wirksam werden kann, wenn sie von Ihnen an das Nachlassgericht übersandt ist und dort eingeht.

Wenn Sie gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht Ihre Ausschlagung erklären möchten, können Sie dafür folgendes Textmuster verwenden: Formular Erbausschlagung

Ausschlagung im Namen von Kindern

Werden Kinder nur deshalb Erben, weil ein Elternteil das Erbe ausgeschlagen hat, so können die Eltern im Rahmen ihres Sorgerechts auch für ihre minderjährigen Kinder die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Die Ausschlagung auch im Namen der Kinder kann dann in die Erklärung über die Ausschlagung des Elternteils mit aufgenommen werden. Beide sorgeberechtigte Elternteile müssen beim Unterschriftsbeglaubigungstermin anwesend sein. Die Anwesenheit minderjähriger Kinder ist nicht erforderlich.

Sind die Kinder jedoch bereits aus anderem Grund als Erben berufen, zum Beispiel, weil sie durch ein Testament bedacht sind, so erfordert die Ausschlagung der Erbschaft für die minderjährigen Kinder die Genehmigung des zuständigen Familiengerichts. Eine einfache Unterschriftsbeglaubigung reicht dann nicht aus; bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit dem Familiengericht in Deutschland in Verbindung.

Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Deutschen Botschaft in Kopenhagen zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

nach oben