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Personenstandsurkunden, Übersetzungen und Echtheitsbestätigungen (Apostille, Legalisation)
Deutsche Urkunden
Wenn ein Personenstandsfall (Geburt, Heirat, Begründung einer eingetragene Lebenspartnerschaft, Tod) in Deutschland stattgefunden hat, ist dieser in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet. Die Personenstandsregister werden in Deutschland in Standesämtern geführt.
Für deutsche Staatsangehörige können auf Antrag auch personenstandrechtliche Ereignisse, die im Ausland stattgefunden haben, in einem deutschen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt eingetragen werden.
Die Botschaft kann leider keine Urkunden ausstellen und auch nicht bei der Urkundenbeschaffung behilflich sein. Bitte wenden Sie sich direkt an das deutsche Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das personenstandsrechtliche Ereignis (Geburt, Heirat, Begründung einer eingetragene Lebenspartnerschaft, Todesfall) stattgefunden hat.
Register zu sehr lange zurückliegenden Personenstandsfällen werden ggf. bereits in Archiven aufbewahrt. Die Fristen sind beim Geburtenregister 110 Jahre, beim Eheregister 80 Jahre und beim Sterberegister 30 Jahre nach der jeweiligen Eintragung.
Auskünfte zur Beantragung und den Gebühren erteilt das zuständige Standesamt. Viele Standesämter bieten auch die Möglichkeit der Bestellung einer Urkunde online an.
Deutsche Personenstandsurkunden können als mehrsprachige Personenstandsurkunden (auch „internationale“ Urkunden genannt, etwa Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde) auf mehrsprachigem Vordruck ausgestellt werden.
Es besteht auch die Möglichkeit für viele Urkunden mehrsprachige Übersetzungshilfen nach der EU-Apostillen-Verordnung 2016/1191 zu erhalten. Im Regelfall darf der EU-Mitgliedstaat, in dem die Urkunde vorgelegt wird, keine Übersetzung der Urkunde mehr verlangen. Letztlich entscheidet allerdings die Behörde, der die Urkunde vorgelegt wird, ob die in dem mehrsprachigen Formular enthaltenen Informationen für die Anerkennung der öffentlichen Urkunde ausreichend sind. Weitere Informationen und Muster der Übersetzungshilfen sind auf der Internetseite des Europäischen Justizportals verfügbar.
Benötigen Sie dennoch eine Übersetzung eines beeidigten Übersetzers, finden Sie mehr Informationen hier.
Aufgrund der EU-Apostillen-Verordnung 2016/1191 dürfen dänische Behörden grundsätzlich keine Apostille oder eine andere Echtheitsbestätigung für die meisten deutschen Personenstandsurkunden verlangen.
Benötigen Sie zur Vorlage in anderen Ländern eine Apostille oder Legalisation bietet das Auswärtige Amt weitergehende Informationen zum Internationalen Urkundenverkehr .
Dänische Urkunden
In Dänemark ist die Digitalisierung im Personenstandswesen weit fortgeschritten. Kernstück der Digitalisierung im Personenstandswesen ist ein zentrales Personenregister, das „Centrale Personregister“ (kurz: CPR). Es handelt sich um eine zentrale Datenbank, die grundlegende, personenbezogene Daten von allen Personen enthält, die in Dänemark leben oder gelebt haben.
Personenstandsurkunden werden auf Grundlage der Eintragungen im CPR ausgestellt. Sie geben immer den aktuellen Stand des Registerinhaltes zum Ausstellungszeitpunkt wieder und nicht den Stand im Zeitpunkt des personenstandsrechtlichen Ereignisses z.B. bei der Geburt eines Kindes. D.h. es ist z.B. nach einer Namensänderung nicht mehr möglich eine Geburtsurkunde (personattest) oder Eheurkunde auf den vor der Namensänderung geführten Namen zu erhalten. Namensänderungen können anhand einer erweiterten Meldebescheinigung (bopælsattest; sogar auch in deutscher Sprache erhältlich) oder einer vom Kirchenbüro ausgestellten Registerauskunft (registerindsigt) nachvollzogen werden.
Dänische Personenstandsurkunden können sowohl digital mit einer digitalen Signatur oder in Papierform ausgestellt werden. Zur Vorlage bei deutschen Behörden ist eine Urkunde in Papierform erforderlich.
Die Botschaft kann leider nicht bei der Urkundenbeschaffung behilflich sein. Bitte wenden Sie sich direkt an die zuständige Behörde.
Geburtsurkunden
Geburtsurkunden („fødsels- og navneattest“/ „fødsels- og dåbsattest“) wurden durch das „Personattest“ ersetzt. Sie können die Urkunde direkt bei der Kirche bestellen, bei der die Geburt beurkundet wurde. Die Adresse aller Kirchenbüros kann über sogn.dk ermittelt werden. Geben Sie bei der Anfrage den Namen und das Geburtsdatum an.
Sollten Sie über eine dänische Personennummer verfügen, kann eine Geburtsurkunde von jedem beliebigen Kirchenbüro angefordert werden.
Wenn Sie über eine Nem-ID (oder MitID) verfügen, empfiehlt sich die Bestellung online über borger.dk.
Deutsche Behörden verlangen, dass ein „Personattest“ im Original vorgelegt wird - es muss daher die Zusendung oder persönliche Abholung beim Kirchenbüro („kirkekontor“) bestellt werden. An die e-boks übersandte digitale Urkunden können in Deutschland aktuell nicht anerkannt werden.
In „Sønderjylland“ kann das „Personattest“ auch bei der Kommune bestellt werden. „Sønderjylland“ ist die dänische Bezeichnung des Herzogtums Schleswig. Das Gebiet erstreckt sich von der Eider bis zur Königsau. Die größten Städte sind Haderslev, Aabenraa, Tønder und Sønderborg. Hier finden Sie eine Übersichtskarte. Eine Übersicht zu den Kontaktdaten der früheren Kommunen „Sønderjyllands“ vor 2007 und der heute zuständigen Kommunen finden Sie bei personregistrering.dk.
Eheurkunden
Bei einer standesamtlichen Eheschließung, können Sie eine Heiratsurkunde („Vielsesattest“) direkt bei der dänischen Kommune (Rathaus) erhalten, in der die Ehe geschlossen wurde. In der Regel enthalten die Internetseiten der Kommunen weitere Informationen und Kontaktdaten zur (Neu)Beantragung der Urkunden. Auf Antrag können Sie auch eine mehrsprachige Heiratsurkunde erhalten, die auch eine deutsche Sprachfassung beinhaltet.
Bei einer kirchlichen Eheschließung erhalten Sie die Heiratsurkunde bei der Kirche, in der die Ehe geschlossen wurde. Die Adresse aller Kirchenbüros kann über sogn.dk ermittelt werden.
Wenn Sie über eine Nem-ID (oder MitID) verfügen, empfiehlt sich die Bestellung online über borger.dk .
Scheidungsurkunden
Scheidungsurkunden werden von der Agentur für Familienrecht (familieretshuset) ausgestellt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre. Danach kann ausschließlich ein Ausdruck aus dem zentralen Personenregister erstellt werden, aus der die Scheidung hervorgeht.
Sterbeurkunden
Sterbeurkunden wurden durch das „Personattest“ ersetzt. Sie können die Urkunde direkt bei der Kirche bestellen, wo der Sterbefall beurkundet wurde. Neben dem Namen und dem Geburtsdatum sind Angaben über das Sterbedatum und den Sterbeort sowie über die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen erforderlich.
Der Sterbeort geht nicht aus dem „Personattest“ hervor. Diese Information ist in der ärztlichen Sterbebescheinigung, „dødsattest“, enthalten. Bei Bedarf gäbe es auch noch die Möglichkeit sich zum Nachweis des Sterbeortes zusätzlich zum „Personattest“ einen Registerauszug („Registerindsigt“) ausstellen lassen.
Die Adresse aller Kirchenbüros kann über sogn.dk ermittelt werden.
In Sønderjylland kann das „Personattest“ auch bei der Kommune bestellt werden (s.o. unter Geburtsurkunde).
Polizeiberichte/Obduktionsergebnisse
Polizeiberichte und Obduktionsergebnisse können Sie bei der örtlich zuständigen Polizeistation bestellen. Oftmals werden Polizeiberichte auch anfragenden Versicherungen erteilt. Über das Verfahren und anfallende Gebühren informieren Sie sich am besten im Vorfeld bei der jeweiligen Polizeistation. Adressen der Polizeistationen finden Sie unter politi.dk.
Dänische Personenstandsurkunden können in einer dänisch-englischen Sprachfassung ausgestellt werden.
Seit Inkrafttreten der EU-Apostillen-Verordnung 2016/1191 am 16.02.2019 besteht die Möglichkeit eine Übersetzungshilfe auch in deutscher Sprache anzufordern (Sprogbilag, Flersproget standardformular- oversættelseshjælp, Artikel 7 (EU) 2016/1191 af 6. juli 2016 og (EU) 1024/2012). Eine gesonderte Übersetzung ist dann nicht mehr erforderlich. Es gibt eine dänisch-deutsche Fassung der Übersetzungshilfe.
Die sprogbilag kann nicht online beantragt werden. Sie müssen dafür das Kirchenbüro direkt kontaktieren. Manchmal ist das Formular den Mitarbeitern im Kirchenbüro nicht bekannt. Sie können die Mitarbeiter dann auf den Eintrag zum Sprogbilag im kircheneignen Support-Forum und auf die Muster im Europäischen Justizportal hinweisen.
Benötigen Sie dennoch eine Übersetzung eines beeidigten Übersetzers, finden Sie mehr Informationen hier.
Die meisten dänischen Urkunden sind aufgrund der EU-Apostille-Verordnung 2016/1191 vom 16.02.2019 von der Apostille befreit. Eine gesonderte Echtheitsbestätigung (Apostille, Legalisation) ist daher zur Vorlage der Urkunde in Deutschland nicht mehr erforderlich.
Bitte beachten Sie jedoch, dass von der EU-Verordnung nicht alle Dokumente erfasst sind. U.a. folgende Urkunden sind von der Pflicht zur Apostillierung befreit: Geburtsurkunden, Eheurkunden (einschließlich Ehefähigkeitszeugnisse), Sterbeurkunden, Namensurkunden, Urkunden bzw. Beschlüsse zur Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigkeitserklärung einer Ehe, Urkunden über eine eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Bescheinigung zur Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft), Urkunden bzw. Beschlüsse zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Ungültigkeitserklärung der eingetragenen Partnerschaft, Adoptionsurkunden.
Benötigen Sie zur Vorlage in anderen Ländern eine Apostille oder Legalisation für eine dänische Urkunde oder für eine Urkunde, die nicht von der EU-Apostillen-Verordnung erfasst ist (z.B. Erbschein), so können Sie diese beim Königlich Dänischen Außenministerium beantragen. Informationen hierzu bietet das dänische Außenministerium in englischer Sprache.
Weitere Informationen
Die nachfolgenden Ausführungen betreffen ausschließlich öffentliche Urkunden, d.h. Urkunden, die von einem Gericht, einer Behörde oder von einer „mit öffentlichem Glauben versehenen Person“, z.B.…