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Erbschein

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Sie finden hier Informationen zur Beurkundung von Anträgen auf deutsche Erbscheine

Allgemeine Hinweise

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.
Erbrecht und Nachlassangelegenheiten© Colourbox

Sie leben in Dänemark und möchten einen Erbschein aus Deutschland erhalten?

Dann ist ein Antrag beim zuständigen Nachlassgericht erforderlich. In der Regel ist das das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des/der Verstorbenen. Der Antrag kann auch postalisch eingereicht werden muss aber dann vorher beurkundet werden. Die Beurkundung kann durch das zuständige Nachlassgericht und/oder einen jeden Notar/eine jede Notarin in Deutschland erfolgen. Eine Beurkundung durch die Botschaft Kopenhagen kann derzeit nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen.

Beurkundung von Anträgen

Derzeit ist eine Beurkundung durch die Botschaft Kopenhagen nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Bitte kontaktieren Sie daher entweder eine/n Notar/in Deutschland oder direkt das zuständige Nachlassgericht.

  1. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
  2. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
  3. Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.

Weitere Informationen

Auf Erbfälle, die ab dem 17.08.2015 eintreten, findet die Europäische Erbrechtsverordnung Anwendung, die für jeden Einzelnen von großer Bedeutung sein kann. Sie regelt, welches Erbrecht welchen Landes anzuwenden ist, wenn eine Person verstirbt. Hat sich dieses sogenannte Erbstatut nach deutschem Recht bisher aus der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen ergeben, so bestimmt es sich seit August 2015 nach dem Recht des Landes, in dem der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte - sofern die/der Verstorbene nicht in einem Testament etwas anderes verfügt hat.

Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Deutschen Botschaft in Kopenhagen zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

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