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Mitnahme von Waffen und Munition von Dänemark nach Deutschland
Der Jäger Wolfgang Wernicke in Wäldern von Brandenburg Herzberg (Mark) am 06.11.2014. Foto: picture alliance / Robert Schlesinger (model released) | Verwendung weltweit, © picture alliance
Grundsätzlich bedarf die Mitnahme von Schusswaffen und Munition einer Erlaubnis.
Innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union existieren verschiedene waffenrechtliche Regelungen. Daher ist es ratsam, sich ebenfalls bei den dortigen Fachbehörden über deren aktuelle Vorschriften zu informieren.
Mitnahme von Waffen und Munition durch Jäger, Sportschützen und Brauchtumsschützen
Für die Mitnahme von Waffen und Munition von Dänemark nach Deutschland ist immer zwingend der Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses erforderlich. Der Europäische Feuerwaffenpass wird von der örtlichen dänischen Polizeibehörde ausgestellt.
Eine zusätzliche Erlaubnis ist gem. § 32 Abs. 3 Waffengesetz nicht notwendig bei folgenden Personen mit Europäischem Feuerwaffenpass und Einladung: Jäger mit bis zu drei Langwaffen, Sportschützen mit bis zu sechs Schusswaffen, Brauchtumsschützen mit bis zu drei Einzellader- oder Repetierlangwaffen und die dafür jeweils bestimmte Munition.
Druckluftwaffen, Airsoft und Paintball
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden, darunter Paintball-Waffen, dürfen durch volljährige Personen erlaubnisfrei transportiert werden. Dafür müssen diese Waffen allerdings folgenden Voraussetzungen entsprechen:
- die Bewegungsenergie der Geschosse beträgt weniger als 7,5 Joule, und
- die Waffen sind mit dem Prüfzeichen „F im Fünfeck“ (siehe Bild) gekennzeichnet
Trifft eine dieser Voraussetzungen nicht auf die mitzunehmenden Waffen zu, so besteht für die Mitnahme der Waffen nach, durch und aus Deutschland grundsätzlich eine Erlaubnispflicht. Diese kann vom zuständigen Ordnungs- oder Landratsamt des geplanten Aufenthaltsorts erteilt werden.
Soweit es sich um vollautomatische Waffen handelt, unterliegen diese einem waffenrechtlichen Verbot, wenn sie ihren Geschossen eine Bewegungsenergie über 0,5 Joule verleihen.
Außerdem sind unbedingt entsprechende Verhaltensregeln für einen sicheren Transport zu berücksichtigen und Waffen ausschließlich ungeladen und unbetankt zu verpacken.
Den genauen Wortlaut des § 32 Abs. 3 Waffengesetz sowie nähere Erläuterungen mit Beispielen können Sie hier lesen:
Sofern Sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Abs. 1 oder Abs. 1a nicht für
- Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen,
- Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen,
- Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen.
Grundsätzlich bedarf die Mitnahme von Schusswaffen und Munition der Erlaubnis nach § 32 Waffengesetz. Mitnahme bedeutet, Waffen oder Munition ohne Aufgabe des Besitzes, vorübergehend über die Grenze zur Verwendung mitzuführen, z.B. für einen Wettkampf.
Bestimmte Waffen oder Munition dürfen durch volljährige Personen jedoch erlaubnisfrei verbracht oder mitgenommen werden. Dazu zählt insbesondere die Mitnahme von Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden. Zu letzterer Kategorie zählen z.B. Paintball-Waffen.
Für die Erlaubnisfreiheit müssen diese Waffen allerdings folgenden Voraussetzungen entsprechen:
- die Bewegungsenergie der Geschosse beträgt weniger als 7,5 Joule, und
- die Waffen sind mit dem Prüfzeichen „F im Fünfeck“ gekennzeichnet
Erlaubnisfrei sind außerdem Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden, die vor dem 01.01.1970 oder vor dem 02.04.1991 in dem Gebiet der ehemaligen DDR hergestellt und in den Handel gebracht wurden.
Trifft eine dieser Voraussetzungen nicht auf die mitzunehmenden Waffen zu, so besteht für die Mitnahme der Waffen nach, durch und aus Deutschland grundsätzlich eine Erlaubnispflicht.
Für Sportschützen erlaubt das Waffengesetz eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht. Danach können Sportschützen bis zu sechs Schusswaffen der Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen, sofern
- sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, z. B. Einladung zu einem Schießsportwettkampf,
- Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind, und
- die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
Für Personen, die keinen Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, gilt als zuständige Behörde für die Erteilung von Mitnahmeerlaubnissen:
- die Behörde (Ordnungs- oder Landratsamt), in deren Bezirk diese Personen sich aufhalten oder aufhalten wollen, z.B. Ort des Wettkampfs oder der Veranstaltung, oder
- soweit sich dies, wie beispielsweise bei der Durchfuhr, nicht genau ermitteln lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt.
Soweit es sich um vollautomatische Waffen handelt, unterliegen diese einem waffenrechtlichen Verbot, wenn sie ihren Geschossen eine Bewegungsenergie über 0,5 Joule verleihen.
Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Deutschen Botschaft in Kopenhagen zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.