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Namensführung eines Kindes
Erforderlichkeit einer Namenserklärung
Führt mein Kind schon den gewünschten Namen nach deutschem Recht?
Wird ein deutsches Kind in Dänemark geboren und haben seine Eltern dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, erwirbt es seinen Geburtsnamen nach dem dänischen Recht. Der nach dem dänischen Recht in der Geburtsurkunde (Personattest) eingetragene Name ist in aller Regel auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam und kann ohne weitere Erklärung in den deutschen Reisepass des Kindes eingetragen werden.
Sie sollten dringend darauf achten, dass alle Vornamen von den dänischen Behörden auch also solche beurkundet wurden. Mittelnamen nach dänischem Recht können nicht automatisch in ein deutsches Ausweisdokument übernommen werden.
Ggf. muss bei der Führung eines Mittelnamens die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich vor Beantragung eines ersten deutschen Ausweisdokumentes geklärt werden. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die Botschaft an folgende E-Mail-Anschrift: ne@kope.diplo.de
Eine Namenserklärung ist in der Regel nicht erforderlich.
Sie sollten aber dringend darauf achten, dass alle Vornamen von den dänischen Behörden auch als solche beurkundet wurden. Mittelnamen nach dänischem Recht können nicht automatisch in ein deutsches Ausweisdokument übernommen werden.
Ggf. muss bei der Führung eines Mittelnamens die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich vor Beantragung eines ersten deutschen Ausweisdokumentes geklärt werden.
Sollte das Kind nicht in Dänemark geboren worden sein, wenden Sie sich bitte an uns über ne@kope.diplo.de.
Ein Kind, dessen Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren erhält in der Regel den Familiennamen der Mutter (§ 1617a Abs. 1 BGB). Ist dieser Name gewünscht, ist keine weitere Erklärung erforderlich. Wenn dagegen ein anderer Nachname für das Kind gewünscht wird, ist eine Namenserklärung erforderlich.
Haben Sie bereits für ein Geschwisterkind eine Namenserklärung bei der Botschaft oder einem deutschen Standesamt abgeben und dabei deutsches Recht und den Namen des Vaters gewählt, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren vor dem 1. Mai 2025 geborenen Kinder. Bitte legen Sie dann bei Passbeantragung die Bescheinigung über die Namenserklärung des deutschen Standesamts oder die deutsche Geburtsurkunde des Geschwisterkindes mit vor.
Sie sollten dringend darauf achten, dass alle Vornamen von den dänischen Behörden auch als solche beurkundet wurden. Mittelnamen nach dänischem Recht können nicht automatisch in ein deutsches Ausweisdokument übernommen werden.
Ggf. muss bei der Führung eines Mittelnamens die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich vor Beantragung eines ersten deutschen Ausweisdokumentes geklärt werden.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Namenserklärung in Ihrem Fall erforderlich ist, oder Sie einen anderen Namen als in der dänischen Geburtsurkunde wünschen, wenden Sie sich bitte unter Angabe der wichtigsten Daten (Geburtsdatum des Kindes sowie die Namen der Eltern und des Kindes) an die Botschaft über die E-Mail-Adresse ne@kope.diplo.de.
Lesen Sie hier mehr zum Antragsverfahren (u.a. notwendige Unterlagen, Terminvereinbarung).
Der dänische Mittelname („mellemnavn“)
Kann mein Kind auch einen dänischen Mittelnamen in Deutschland führen?
Der dem dänischen Recht geläufige Mittelname ist dem deutschen Namensrecht nicht bekannt. Er entspricht weder dem deutschen Vornamen, noch dem deutschen Nachnamen. Auch im dänischen Recht ist er ein eigenständiger Namensbestandteil, der weder dem Vor- noch dem Nachnamen gleichzusetzen ist.
Ein Mittelname wird im dänischen Pass in die Vornamenszeile eingetragen. Die Eintragung eines Mittelnamens als zweiter Vorname in einen deutschen Pass oder Personalausweis ist nur möglich, sofern die Geburt in Deutschland nachbeurkundet oder eine Namenserklärung abgegeben wurde. Der Antrag hierfür kann über die Botschaft gestellt werden und wird dann zur weiteren Bearbeitung an das für Sie zuständige Standesamt Ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland weitergeleitet.
Bitte beachten Sie auch, dass ein in Deutschland als Vorname eingetragener Mittelname später nicht mit einem anderen Mittelnamen ausgetauscht werden kann, wie dies in Skandinavien oft nach Eheschließung üblich ist.
Unter welchen Voraussetzungen empfiehlt sich eine Geburtsanzeige inkl. Namenserklärung oder nur eine Namenserklärung?
Grundsätzlich empfehlen wir eine Geburtsanzeige inkl. Namenserklärung. Durch die Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland (Geburtsanzeige), erhalten Sie für Ihr Kind eine deutsche Geburtsurkunde. Dabei wird sowohl die Abstammung und Namensführung geklärt bzw. festgelegt und auch der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft und konkludent bestätigt. In einigen Konstellationen ist die Nachbeurkundung der Geburt zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sogar erforderlich (siehe hier Stichpunkt „Deutsche Staatsangehörigkeit“). Die deutsche Geburtsurkunde erleichtert Ihnen und Ihrem Kind den Nachweis gegenüber deutschen Behörden, wer die Eltern sind und welcher Familienname geführt wird.
Lesen Sie hier mehr zum Antragsverfahren (u.a. notwendige Unterlagen, Terminvereinbarung).