Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Namensführung eines Kindes

Artikel

Erforderlichkeit einer Namenserklärung

Weshalb kann eine Namenserklärung erforderlich sein?

Die Gesetze zur Namensführung in Dänemark und Deutschland sind unterschiedlich. Wenn ein Kind in Dänemark geboren wird, wird der in der dänischen Geburtsurkunde eingetragene Familienname von dänischen Behörden aufgrund des dänischen Rechts festgestellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Kind automatisch auch nach deutschem Recht diesen Namen führt. Deshalb wird – auch wenn das Kind in Dänemark bereits einen Namen wirksam führt - oftmals noch eine Namenserklärung notwendig sein, damit das Kind auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam einen Geburtsnamen erhält.
Eine solche Namenserklärung ist abzugeben, bevor ein deutsches Ausweisdokument für das Kind ausgestellt werden kann.

Führt mein Kind schon den gewünschten Namen nach deutschem Recht?

Ob Sie eine Namenserklärung für Ihr Kind abgeben müssen, ist abhängig davon, ob Sie im Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren oder nicht und wer das Sorgerecht im Zeitpunkt der Geburt hatte:

Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich, wenn Sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem anderen Elternteil verheiratet waren und einen für den deutschen Rechtsbereich gültigen gemeinsamen Ehenamen geführt haben oder nachträglich bestimmt haben. Das Kind erhält dann automatisch diesen Ehenamen als Nachnamen (§ 1616 BGB bzw. 1617c BGB).

  • Wenn Sie in Deutschland geheiratet haben, führen Sie einen gemeinsamen Ehenamen, wenn Sie bei der Eheschließung oder später bei einem deutschen Standesamt einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben. Als Nachweis dient die Eheurkunde oder die Bescheinigung über die Namensbestimmung eines deutschen Standesamts.
  • Wenn Sie in Dänemark vor dem 01. April 2006 geheiratet haben und bei der Eheschließung direkt einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, so ist dieser auch für den deutschen Rechtsbereich gültig. Sollte Ihr Ehepartner weder deutscher noch dänischer Staatsangehöriger sein, kontaktieren Sie uns bitte zur weiteren Beratung. Als Nachweis dient die Eheurkunde.
  • Wenn Sie in Dänemark nach dem 01. April 2006 geheiratet haben, so gelten die im Zusammenhang mit der Eheschließung in Dänemark durchgeführten Namensänderungen nicht für den deutschen Rechtsbereich. Sie führen also in der Regel keinen gemeinsamen Ehenamen. Für Sie ist daher die nächste Rubrik „Verheiratete Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen“ relevant.
    Ein gemeinsamer Ehename besteht evtl. aber doch in dem Fall, wenn Ihr Ehepartner weder deutscher noch dänischer Staatsangehöriger ist und seinen Namen nach seinem jeweiligen Heimatrecht geändert hat. Kontaktieren Sie uns in dieser Konstellation bitte zur weiteren Beratung.
  • Wenn Sie in einem anderen Land geheiratet haben, kontaktieren Sie uns bitte zur weiteren Beratung.

Wenn Sie bei Geburt des Kindes mit dem anderen Elternteil verheiratet waren, ohne einen gemeinsamen Ehenamen zu führen, ist eine Namenserklärung zur Bestimmung eines Nachnamens erforderlich (§ 1617 Abs. 1 BGB).

Haben Sie bereits für ein Geschwisterkind eine Namenserklärung bei der Botschaft oder einem deutschen Standesamt abgeben und dabei deutsches Recht und den Namen des Vaters oder der Mutter gewählt, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren Kinder, ohne dass es einer erneuten Namenserklärung bedarf. Bitte legen Sie dann bei Passbeantragung die Bescheinigung über die Namenserklärung des deutschen Standesamts oder die deutsche Geburtsurkunde des Geschwisterkindes mit vor.

Ein Kind, dessen Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren, erhält den Familiennamen der Mutter, wenn diese im Zeitpunkt der Geburt das alleinige Sorgerecht hatte (§ 1617a Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1626a Abs. 3 BGB). Ist dieser Name gewünscht, ist keine weitere Erklärung erforderlich.
Wenn dagegen der Nachname des Vaters für das Kind gewünscht wird, ist eine Namenserklärung erforderlich (§ 1617a Abs. 2 oder § 1617b Abs. 1 BGB).

Haben Sie bereits für ein Geschwisterkind eine Namenserklärung bei der Botschaft oder einem deutschen Standesamt abgeben und dabei deutsches Recht und den Namen des Vaters gewählt, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren Kinder, ohne dass es einer erneuten Namenserklärung bedarf. Bitte legen Sie dann bei Passbeantragung die Bescheinigung über die Namenserklärung des deutschen Standesamts oder die deutsche Geburtsurkunde des Geschwisterkindes mit vor.

Wurde eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung in Dänemark abgegeben, wird diese erst mit Registrierung der Geburt wirksam und die Mutter hat daher bis zu diesem Zeitpunkt die Alleinsorge. Daher erwirbt ein Kind trotz vorgeburtlicher Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung in Dänemark immer erst den Nachnamen der Mutter. Haben Sie eine vorgeburtliche Sorgeerklärung in Deutschland abgegeben, kontaktieren Sie bitte die Botschaft zur weiteren Beratung.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Namenserklärung in Ihrem Fall erforderlich ist, schreiben Sie uns bitte unter Angabe der wichtigsten Daten (Geburtsdatum des Kindes, Eltern verheiratet / unverheiratet, ggf. Eheschließungsort der Eltern) über das Kontaktformular.

Wahlmöglichkeiten für den Kindesnamen

Welche Familiennamen sind möglich?

Nach deutschem Recht kann der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Nachname eines Elternteils zum Namen des Kindes bestimmt werden.

Ein Doppelname als Kombination aus den beiden Nachnamen der Eltern ist nach deutschem Recht nicht als Nachname für das Kind vorgesehen. Er kann unter Umständen durch die Wahl eines ausländischen Rechts oder eine Namenserklärung nach Art. 48 EGBGB (siehe u.g. Optionen) dennoch bestimmt werden.

Bei Kindern aus gemischt-nationalen Beziehungen kann der bzw. können die Sorgeberechtigte(n) bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, erhalten soll. In diesen Fällen ist immer eine Namenserklärung erforderlich (Art. 10 Abs. 3 EGBGB). Durch die Wahl ausländischen Rechts kann auch ein deutsches Kind einen Geburtsnamen erhalten, der nach den deutschen Sachvorschriften nicht vorgesehen ist (z.B. ein Doppelname). Dänisches Recht sowie einige andere Rechtsordnungen, die sog. Phantasienamen, d.h. Namen ohne familiären Bezug, erlauben, wie z.B. englisches Recht, können aktuell nicht gewählt werden, selbst wenn im konkreten Fall gar kein Phantasiename gewünscht ist.

Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall für jedes weitere Kind eine gesonderte Namenserklärung erforderlich ist.

Ein im EU-Ausland erworbener Familienname kann Einfluss auf den deutschen Familiennamen haben. Seit der Einführung des Art. 48 EGBGB im Jahr 2013 können Familiennamen, die während eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem EU-Land erworben und dort in ein Personenstandsregister eingetragen wurden, für den deutschen Rechtsbereich anerkannt werden, sofern dies nicht den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Namensrechts widerspricht. Soll ein solcher Name für ein Kind gewählt werden, ist hierfür eine Namenserklärung erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall für jedes weitere Kind eine gesonderte Namenserklärung erforderlich ist. Sollte Sie umziehen und der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Geburt eines weiteren Kindes dann nicht mehr in Dänemark sein, kann es sein, dass für ein später geborenes Kind die gleiche Namensoption nicht mehr möglich ist.

Der dänische Mittelname („mellemnavn“)

Kann mein Kind auch einen dänischen Mittelnamen in Deutschland führen?

Der dem dänischen Recht geläufige Mittelname ist dem deutschen Namensrecht nicht bekannt. Er entspricht weder dem deutschen Vornamen, noch dem deutschen Nachnamen. Auch im dänischen Recht ist er ein eigenständiger Namensbestandteil, der weder dem Vor- noch dem Nachnamen gleichzusetzen ist. Dementsprechend kann er im Rahmen des deutschen Rechts nicht als Nachname gewählt werden.

Ein Mittelname wird im dänischen Pass in die Vornamenszeile eingetragen. Die Eintragung eines Mittelnamens als zweiter Vorname in einen deutschen Pass oder Personalausweis ist zwar nach derzeitiger Rechtslage bei der Botschaft in Kopenhagen möglich, solange die Geburt noch nicht in Deutschland registriert wurde. Rechtssicherheit, dass der Mittelname auch künftig in ein deutsches Ausweisdokument als Vorname eingetragen werden kann, besteht jedoch nur nach Beurkundung als zweiter Vornamen in einem deutschen Geburtenregister. Der Antrag hierfür kann über die Botschaft gestellt werden und wird dann zur weiteren Bearbeitung an das für Sie zuständige Standesamt Ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland weitergeleitet.

Bitte beachten Sie auch, dass ein in Deutschland als Vorname eingetragener Mittelname in der Regel später nicht mit einem anderen Mittelnamen ausgetauscht werden kann, wie dies in Skandinavien oft nach Eheschließung üblich ist.

Abgabe einer Namenserklärung

Wie bestimme oder ändere ich den Nachnamen meines Kindes für den deutschen Rechtsbereich?

Wenn Sie den Nachnamen Ihres Kindes für den deutschen Rechtsbereich bestimmen oder ändern möchten, müssen Sie eine Geburtsanzeige inkl. Namenserklärung oder eine Namenserklärung bei der Botschaft abgeben.

Lesen Sie hier mehr zum Antragsverfahren (u.a. notwendige Unterlagen, Terminvereinbarung).

Unter welchen Voraussetzungen empfiehlt sich eine Geburtsanzeige inkl. Namenserklärung oder nur eine Namenserklärung?

Grundsätzlich empfehlen wir eine Geburtsanzeige inkl. Namenserklärung. Durch die Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland (Geburtsanzeige), erhalten Sie für Ihr Kind eine deutsche Geburtsurkunde. Dabei wird sowohl die Abstammung und Namensführung geklärt bzw. festgelegt und auch der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft und konkludent bestätigt. In einigen Konstellationen ist die Nachbeurkundung der Geburt zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sogar erforderlich (siehe hier Stichpunkt „Deutsche Staatsangehörigkeit“). Die deutsche Geburtsurkunde erleichtert Ihnen und Ihrem Kind den Nachweis gegenüber deutschen Behörden, wer die Eltern sind und welcher Familienname nach deutschem Recht geführt wird, da diese Informationen aus einer dänischen Geburtsurkunde für den deutschen Rechtsbereich nicht ohne Weiteres übernommen werden können und oftmals erst weitere rechtliche Prüfungen von Seiten der deutschen Behörde erforderlich machen.

Die notwendigen Unterlagen für eine Nachbeurkundung der Geburt oder Namenserklärung sind grundsätzlich die gleichen.

Bitte beachten Sie aber, dass die Gebühren für die Nachbeurkundung einer Geburt beim deutschen Standesamt höher sind als für eine einfache Namenserklärung.

nach oben