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Namensführung in der Ehe

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Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Eheschließung oder Auflösung der Ehe. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, wenn Sie nach der Eheschließung oder Scheidung einen anderen Namen im deutschen Pass führen wollen.

Namensänderung nach Eheschließung

Ist noch eine Namenserklärung erforderlich, damit meine Namensänderung nach Eheschließung auch in den deutschen Pass eingetragen werden kann?

Die Frage, ob eine Namenserklärung erforderlich ist, hängt vorrangig davon ab, in welchem Land die Eheschließung erfolgt ist.

Nein, es ist keine zusätzliche Namenserklärung erforderlich.
Bei der Eheschließung in Deutschland kann direkt bei der standesamtlichen Trauung ein gemeinsamer Ehename bestimmt werden, der für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist. Der Ehename ist dann in der deutschen Eheurkunde aufgeführt.

Wird kein Ehename bestimmt, behält ein deutscher Ehepartner seinen bisherigen Familiennamen (getrennte Namensführung). Es besteht aber die Möglichkeit zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt eine Namenserklärung für einen Ehenamen nachzuholen. Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Namenserklärung ist das Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen wurde. Deutsche Staatsangehörige, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können die Namenserklärung entweder direkt beim zuständigen Standesamt oder über die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige deutsche Auslandsvertretung abgeben. Bitte schreiben Sie uns über das Kontaktformular, wenn Sie Interesse an der Abgabe einer Namenserklärung haben und dies über die Botschaft oder einen unserer Honorarkonsuln machen wollen.

Ja, es ist in der Regel eine Namenserklärung erforderlich.
Bei einer Eheschließung in Dänemark ist die Möglichkeit der Bestimmung eines gemeinsamen, zivilrechtlichen Ehenamens nicht gegeben, da die dänischen Vorschriften zum Namensrecht seit dem 01.04.2006 keine entsprechende Regelung mehr kennen. Folglich hat ein deutscher Ehepartner für den deutschen Rechtsbereich den Familiennamen beibehalten, der bereits vor der Eheschließung geführt wurde (getrennte Namensführung).

Bei Eheschließung in Dänemark vor dem 01.04.2006 konnte aufgrund der damaligen Rechtslage ein gemeinsamer Ehename bestimmt werden, der auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist. In diesen Fällen war und ist keine zusätzliche Namenserklärung erforderlich.

Ergänzender Hinweis: In Dänemark besteht zwar nicht mehr die zivilrechtliche Möglichkeit zur Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens, aber es gibt die Möglichkeit, den Namen im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Namensänderungen auf den Namen des Ehepartners zu ändern oder den Namen des Ehepartners mit Bindestrich vor- oder hintenanzustellen. Weit verbreitet ist auch das Führen des Namens des Ehepartners oder des eigenen bisher geführten Namens als Mittelname. Die Namensänderung kann so beantragt werden, dass sie am Tag der Eheschließung wirksam wird und der neue Namen in der Heiratsurkunde aufgeführt wird (navneændring ved vielsen). Diese öffentlich-rechtliche Namensänderung, die von einer dänischen Behörde vorgenommen wurde, ist für den deutschen Rechtsbereich nicht wirksam. Dies gilt auch dann, wenn der deutsche Ehepartner in Dänemark bereits den Familiennamen des anderen Ehepartners nutzt.

Bei einer Eheschließung im Ausland ist die Möglichkeit der Ehenamensbestimmung oft nicht gegeben, da viele ausländische Vorschriften keine vergleichbaren Regelungen kennen. Folglich haben die Ehepartner für den deutschen Rechtsbereich in der Regel den Familiennamen beibehalten, den sie bereits vor der Eheschließung geführt haben (getrennte Namensführung). Es gibt jedoch einige Ausnahmen.

Bitte beachten Sie daher Folgendes: Sollten Sie bei Ihrer Eheschließung eine Namenserklärung abgegeben haben und Ihre Heiratsurkunde weist dies auch nach, schreiben Sie uns über das Kontaktformular an und fragen Sie nach, ob die Namenserklärung nach deutschem Recht anerkannt wird. Alternativ können Sie sich auch bei der deutschen Botschaft im Land der Eheschließung erkundigen.

Welche Möglichkeiten zur Namensführung nach der Eheschließung gibt es bei der Abgabe einer Namenserklärung?

Die Möglichkeiten, welcher Name gewählt werden kann, hängen von der Staatsangehörigkeit der Ehepartner ab. Sind beide Ehepartner nur deutsche Staatsangehörige, kann sich die Namensführung nur nach deutschem Recht richten. Haben Sie oder Ihr Ehepartner (auch) die Staatangehörigkeit eines anderen Landes, kann ggf. auch das Namensrecht dieses Landes gewählt werden.

Wahlmöglichkeiten für einen gemeinsamen Ehenamen

  • Geburtsname eines Ehepartners
  • im Zeitpunkt der Namenserklärung geführter Name eines Ehepartners (dies kann ggf. auch ein sog. „echter“ Doppelname sein; z.B. wenn der dänische Ehepartner nach dänischem Recht einen Doppelnamen angenommen hat)

Hinzufügung eines Begleitnamens mit Bindestrich (durch Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist)

  • vorne oder hinten angehängt

Hinweis: Die Frage, ob ein gemeinsamer Ehename besteht, ist insbesondere auch relevant, wenn ein gemeinsames Kind geboren wird. Das Kind erhält nach deutschem Recht automatisch den Ehenamen der Eltern (ohne Begleitname) ohne dass eine zusätzliche Namenserklärung notwendig ist. Mehr Informationen finden Sie auf unserer Internetseite zum Thema Kindesname.

Das dänische Recht kennt seit dem 01.04.2006 nur die öffentlich-rechtliche Namensänderung, nicht jedoch die Namenswahl aufgrund einer Eheschließung. Daher kann bei deutsch-dänischen Ehen das dänische Recht zur Bildung eines gemeinsamen Ehenamens nicht gewählt werden.

Wenn Sie oder Ihr Ehepartner eine andere als die deutsche oder dänische Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie eventuell die Vorschriften dieses Namensrechts wählen. Dadurch kann z.B. ein Doppelname ohne Bindestrich (oder jede andere Kombination) möglich sein, wenn das ausländische Recht dies erlaubt. Wenden Sie sich, falls Sie dies wünschen, zwecks Beratung bitte über unser Kontaktformular an die Botschaft.

Der dänische Mittelname („mellemnavn“)

Welche Möglichkeiten gibt es bezüglich des dänischen Mittelnamens?

Den in Dänemark gebräuchlichen Mittelnamen („mellemnavn“) gibt es im deutschen Namensrecht nicht. Auch in Dänemark gilt der Mittelname nicht als Familienname, sondern als eigener Namensbestandteil, der unabhängig vom Vor- und Familiennamen geführt werden kann. Daher kann ein solcher Mittelname für den deutschen Rechtsbereich nicht als Ehename gewählt werden. Nur wenn der dänische Ehepartner den bisherigen Mittelnamen nach dänischem Recht als Nachnamen annimmt, ist eine Wahl zum Ehenamen möglich. Die Eintragung eines dänischen Mittelnamens in einen deutschen Pass ist nicht möglich. Dies gilt auch, wenn der Mittelname nach einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung in Dänemark von einem deutschen Staatsangehörigen z.B. auf der Krankenversicherungskarte geführt wird.

Namensänderung nach Auflösung der Ehe / Scheidung

Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Ehescheidung oder den Tod des Ehepartners.

Ist eine Namensänderung gewünscht, so muss hierfür eine Namenserklärung nach deutschem Recht abgegeben werden. Es ist möglich, den Geburtsnamen oder den Namen anzunehmen, den man vor der Eheschließung geführt hat (z. B. einen Ehenamen aus einer früheren Ehe). Bitte beachten Sie, dass bei einer in Dänemark erfolgten Scheidung, diese zuerst in Deutschland anerkannt werden muss, bevor die Namenserklärung abgegeben werden kann. Mehr Informationen zur Anerkennung einer Scheidung finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass die evtl. von einer dänischen Behörde vorgenommene öffentlich-rechtliche Namensänderung in Dänemark für den deutschen Rechtsbereich nicht wirksam ist.

Abgabe einer Namenserklärung

Wie und wo gebe ich eine Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich ab?

Wenn Sie Ihren Nachnamen für den deutschen Rechtsbereich ändern möchten, müssen Sie eine Namenserklärung bei der Botschaft oder einem unserer Honorarkonsuln abgeben, die an das zuständige Standesamt in Deutschland weitergeleitet und dort abschließend bearbeitet wird.

Grundsätzlich gibt es keine Frist für die Abgabe einer Namenserklärung nach Eheschließung. Solange die Ehe besteht, kann diese Erklärung jederzeit abgegeben werden und ist dann unwiderruflich. Auch nach Auflösung der Ehe / Scheidung besteht keine Frist für die Abgabe einer Namenserklärung.

Lesen Sie hier mehr zum Antragsverfahren (u.a. notwendige Unterlagen, Terminvereinbarung).

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