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Anwälte und Rechtsberatung
Allgemeine Informationen
1. Der „Advokat“
Die einheitliche Amtsbezeichnung von Rechtsanwälten in Dänemark ist „Advokat“. Die Zulassung der Rechtsanwälte ist grundsätzlich auf dänische Amtsgerichte („Byret“) und auf das See- und Handelsgericht in Kopenhagen („Sø- og Handelsret i København“) in Rechtssachen, die unter die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen, beschränkt. Die Zulassung umfasst sowohl Zivil- als auch Strafverfahren und erstreckt sich unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Zuständigkeit auf Amtsgerichte in ganz Dänemark.
Ein Anwalt darf nur dann an einem Landgericht als Prozessbevollmächtigter auftreten, wenn er die Bezeichnung „Advokat L“ trägt. Rechtsanwälte mit der Bezeichnung „Advokat H“ sind an allen Gerichten zugelassen. Alle Anwälte sind Mitglied der Rechtsanwaltskammer („Det danske Advokatsamfund“).
„Advokatnævnet“, eine Beschwerdestelle, die zur Rechtsanwaltskammer gehört, entscheidet u. a. über Honorarstreitigkeiten zwischen Anwalt und Mandant.
Advokatsamfundet |
Advokatnævnet |
Über die Suchmaschine „Advokatnøglen“ sind nähere Informationen zu allen Rechtsanwälten in Dänemark einsehbar. Zudem kann man durch die Eingabe passender Filter, wie etwa Region und/oder Fachrichtung, den passenden Anwalt finden: www.advokatnoeglen.dk.
2. Grundsatz: Kein Anwaltszwang im dänischen Zivilprozess
Grundsätzlich herrscht in Dänemark kein Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass sich die Parteien weder in der ersten, noch in späteren Instanzen anwaltlich vertreten lassen müssen. Das Gericht kann den Parteien jedoch grundsätzlich auferlegen, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, wenn es eine vernünftige Durchführung des Prozesses ansonsten für nicht gewährleistet erachtet.
Für eine auswärtige Partei, die u. U. nicht selbst erscheinen kann oder will, dürfte die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen von ihm bevollmächtigten Vertreter in der Regel jedoch unerlässlich sein.
3. Pflichtverteidigung im Strafprozess
Wer in Dänemark einer Straftat beschuldigt wird, ist in der Mehrzahl der Fälle berechtigt, einen Pflichtverteidiger zu wählen. Jeder Untersuchungshäftling hat das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Wenn der Beschuldigte nicht selbst einen Verteidiger wählt oder der gewählte Verteidiger fernbleibt, wird nach dänischem Prozessrecht in den entsprechenden Fällen ein Pflichtverteidiger von Amts wegen bestellt
Im Falle eines Freispruchs übernimmt der Staat die Kosten des bestellten Pflichtverteidigers. Dies gilt auch dann, wenn der Beschuldigte seinen Pflichtverteidiger selbst gewählt hat, Wird der Beschuldigte im späteren Strafverfahren jedoch verurteilt, nimmt der Staat den Verurteilten für die Kosten des Pflichtverteidigers in Regress.
4. Rechtsanwaltskosten
Das anwaltliche Honorar wird in Dänemark für gewöhnlich zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandant vereinbart. Ein bindendes, weil gesetzlich fixiertes Vergütungsverzeichnis existiert nicht. Da die Kosten höher sein können als in Deutschland, sollte vor Beauftragung eines Rechtsanwalts die Kostenfrage geklärt werden.
Das Honorar des Rechtsanwalts muss jedoch angemessen sein. Kriterien für eine entsprechende Beurteilung sind u. a. die Bedeutung des Verfahrens für den Mandanten, die Tragweite und der Ausgang des Prozesses selbst sowie der notwendige Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts.
5. Prozesskostenhilfe
Grundsätzlich kann auch deutschen Staatsangehörigen in Dänemark bei Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe (fri proces) gewährt werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
6. Institutionen, die bei Rechtsstreitigkeiten eingeschaltet werden können oder Beratungstätigkeit anbieten
Die Deutsch-Dänische Handelskammer kann u.U. bei der Durchsetzung insbesondere gewerblicher Forderungen Hilfestellung leisten:
Deutsch-Dänische Handelskammer
www.handelskammer.dk
Adressen von Inkassobüros, die gegen Gebühr die Einziehung von Forderungen vornehmen, finden sich im Internet unter www.degulesider.dk unter dem Stichwort „Inkasso“.
Konkurrence- og Forbrugerstyrelsen
www.kfst.dk
Dieser private Klageausschuss bearbeitet Beschwerden in Verbindung mit Ferienhaus-Mietverhältnissen mit Mitgliedern von „Feriehusudlejernes Brancheforening“:
Ankenævnet for Feriehusudlejning
www.fbnet.dk (auch auf Deutsch verfügbar)
Darüber hinaus gibt es in einigen der größeren Städte in Dänemark verschiedene privat organisierte Rechtshilfeinstitutionen, die auch staatliche Förderung erhalten. Die einfache Rechtsberatung durch diese Institutionen ist normalerweise kostenlos.
Eine Dienstleistung dieser Art bieten u. a. folgende Institutionen an:
Københavns Retshjælp www.copenhagenlegalaid.com |
Aarhus Retshjælp |
Zudem gibt es in ganz Dänemark gut 100 „Anwälte vom Dienst“ (advokatvagten), die gratis mündliche Rechtsauskünfte erteilen. Die Anwälte vom Dienst sind bei der dänischen Anwaltskammer (Danske Advokatsamfund) registriert. Eine entsprechende Auflistung finden Sie unter: www.advokatvagterne.dk.
Nach den Regeln des Schiedsverfahrensgesetzes können gewisse Streitfälle auch durch ein Schiedsgericht entschieden werden, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart worden ist.