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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung von einem deutschen Elternteil
Abstammungsprinzip und Generationenschnitt
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit im Regelfall aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben wird und nur im Ausnahmefall durch Geburt in Deutschland, wenn die Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
Die folgenden Informationen beziehen sich auf den Geburtserwerb durch Abstammung von einem deutschen Elternteil:
Seit dem 01.07.1993 spielt es für den automatischen Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit keine Rolle mehr, welcher Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes hatte und ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Wichtig ist, dass die rechtliche Eltern-Kind-Beziehung auch wirksam nach deutschem Recht bestehen muss (z.B. durch eine auch für den deutschen Rechtsbereich wirksame Vaterschaftsanerkennung oder - feststellung bis spätestens zum 23. Lebensjahr, ggf. auch durch eine Mitmutterschaftsanerkennung, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt in Dänemark hat).
Vor dem 01.07.1993 konnte es vorkommen, dass je nach Konstellation trotz Abstammung von einem deutschen Elternteil, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch mit Geburt an ein Kind weitergegeben wurde.