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Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz

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Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) wird es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland erleichtert, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen.

Allgemeines

Lego-Set 'Jeder ist besonders'
Lego-Set 'Jeder ist besonders'© Panama Pictures

Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) wird es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland erleichtert, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen. Das Gesetz tritt (vollständig) am 01.11.2024 in Kraft. Es ersetzt das Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980. Bereits seit dem 01.08.2024 können die Erklärungen beim Standesamt angemeldet werden.

Zuständigkeit

Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und zur Wahl neuer Vornamen ist gegenüber dem deutschen Standesamt abzugeben.

Zuständig ist das Standesamt, bei dem die erklärende Person im Geburtenregister oder sonst im Eheregister eingetragen ist. Für eine Person, die bisher keine deutsche Personenstandsurkunde besitzt, ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnorts zuständig; wenn sie noch nie in Deutschland gewohnt hat, das Standesamt I in Berlin.

Bei Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann die zuständige deutsche Auslandsvertretung die Erklärung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standesamt übermitteln.

Anmeldung der Erklärung

Die beabsichtigte Abgabe einer Erklärung nach dem SBBG ist mindestens drei Monate vor Abgabe der Erklärung anzumelden.

Die Anmeldung kann persönlich vor Ort bei einem deutschen Standesamt in mündlicher Form oder schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift und Pass- oder Personalausweiskopie per Post erfolgen. Die deutschen Auslandsvertretungen sind für die Anmeldung nicht zuständig.

Für die schriftliche Anmeldung können Sie diesen Vordruck verwenden.

Abgabe der Erklärung

Nach Bestätigung der Anmeldung senden Sie bitte folgende Unterlagen entweder als Kopie per Post an die Botschaft oder als Scan an die E-Mail-Anschrift ne@kope.diplo.de:

  • Ausgefüllte Erklärung
  • Ihren deutschen Reisepass oder Personalausweis
  • die Bestätigung des Standesamts (per Mail oder Anschreiben), an welchem Tag die Anmeldung beim Standesamt eingegangen ist
  • Ihre deutsche Geburtsurkunde, falls die Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet ist, ansonsten Ihre ausländische Geburtsurkunde
  • falls eine Ehe in ein deutsches Personenstandsregister eingetragen ist: Ihre deutsche Heiratsurkunde
  • Wenn keine Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister besteht, aber früher Wohnsitz in Deutschland bestand: Abmeldebescheinigung

Nach abgeschlossener Vorprüfung durch die Botschaft werden Sie gebeten, einen Termin bei der Botschaft zu buchen, der zwischen drei und fünf Monate nach der Anmeldung liegen sollte, da die Erklärung spätestens sechs Monate nach der Anmeldung dem deutschen Standesamt zugehen muss. Anderenfalls verfällt Ihre Anmeldung.

Personen, die bisher nicht in einem deutschen Personenstandsregister eingetragen sind, wird empfohlen, möglichst zeitgleich mit der Erklärung einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt nach § 36 PStG beim deutschen Standesamt einzureichen. Im Antrag sind die Angaben bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt zu machen. Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird das Standesamt als Folgebeurkundung eintragen. Die Geburtsurkunde wird mit dem geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen ausgestellt.

Bitte bringen Sie zum Termin die Originale der o.g. Dokumente mit.

Die Gebühren belaufen sich auf 79,57 € (ca. 595 DKK) für die Unterschriftsbeglaubigung sowie 31,50 € (ca. 235 DKK) für die Beglaubigung der Kopien der Unterlagen. Die Kopien werden in der Botschaft gefertigt.

Die Gebühren können Sie entweder bar bezahlen (in DKK) oder per Kreditkarte (Visa- oder Mastercard). Die Karte muss physisch vorliegen. Kontaktlose und Wallet-Payments (z. B. Google Pay oder Apple Pay) sind leider nicht möglich. Die karteninhabende Person muss anwesend sein, um den Belastungsbeleg zu unterschreiben. Da der Betrag vom Auswärtigen Amt in Euro abgebucht wird, muss die Karte für Auslands- und Onlinezahlungen freigeschaltet sein.

Die Botschaft wird Ihre Unterschrift auf der Erklärung beglaubigen und die Erklärung mit weiteren Unterlagen an das zuständige Standesamt weiterleiten. Welche Gebühren das Standesamt in Rechnung stellt, ist der Botschaft nicht bekannt.

Mit der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags sind die zukünftig zu führenden Vornamen zu bestimmen. Die Vornamen müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Die Erklärung wird mit Zugang zum deutschen Standesamt wirksam. Auf der Grundlage einer Bescheinigung des Standesamts können Sie anschließend einen neuen Reisepass mit den geänderten Angaben beantragen. Eine weitere Erklärung nach dem SBGG kann erst nach Ablauf eines Jahres abgegeben werden.

Erklärung durch Minderjährige

Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur selbst abgeben, bedürfen jedoch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (i. d. R. ein Elternteil oder beide Eltern). Bei einer Weigerung des gesetzlichen Vertreters kann das deutsche Familiengericht die Zustimmung ersetzen. In der Erklärung versichert die minderjährige Person, dass sie zuvor durch eine geeignete Stelle (z.B. Träger der Jugendhilfe oder Person mit psychologischer Qualifikation) beraten wurde.

Für Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt der gesetzliche Vertreter (i. d. R. ein Elternteil oder beide Eltern) die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ab, bedarf jedoch des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Der gesetzliche Vertreter muss versichern, dass er zuvor durch eine geeignete Stelle beraten wurde.

Eine weitere Erklärung nach dem SBGG kann bereits vor Ablauf eines Jahres abgegeben werden.

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