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Staatsangehörigkeitsrecht

Deutsche Staatsangehörige können seit dem 27.06.2024 eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben, ohne ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Beibehaltungsgenehmigungen sind somit nicht mehr erforderlich.

Personen, die durch Geburt in Deutschland mehrere Staatsangehörigkeiten erworben haben (sogenannter Ius-soli-Erwerb), müssen sich im Zeitpunkt der Volljährigkeit nicht mehr zwischen der deutschen und ihrer anderen Staatsangehörigkeit entscheiden. Die Optionspflicht entfällt.

Eine Einbürgerung ist zudem bereits nach fünf statt bisher acht Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich.

Das Gesetz enthält keine rückwirkenden Regelungen für Ereignisse vor dem 27. Juni 2024. Für solche „Altfälle“ gelten die alten Erwerbs- und Verlustgründe weiterhin.

Hier beantworten wir Ihre häufigsten Fragen:

Aktuelles deutsches Staatsangehörigkeitsrecht

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann aktuell auf folgende Art und Weise erworben werden:

  • durch Geburt (§ 4 StAG): automatischer Erwerb, wenn z.B. ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist oder auch unter bestimmten Bedingungen, wenn ein Kind in Deutschland von ausländischen Eltern geboren wird.
    Wichtig! Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 01.01.2000 im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich nur noch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Eltern die Geburt innerhalb eines Jahres dem zuständigen deutschen Standesamt oder der Auslandsvertretung anzeigen („Generationenschnitt“). Mehr Informationen zum Geburtserwerb.
  • durch Erklärung (§ 5 StAG): Erklärungsmöglichkeit für nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborene Kinder eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Nachkommen. Mehr Informationen finden Sie hier.
  • durch Adoption (§ 6 StAG): automatischer Erwerb durch die für den deutschen Rechtsbereich wirksame Adoption durch einen deutschen Staatsangehörigen
  • durch Einbürgerung (§§ 8 - 16 StAG und Art. 116 II GG):

    Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht geht vom Regelfall der Inlandseinbürgerung aus.
    Ausländer können in Ausnahmefällen jedoch auch im Ausland eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen (§§ 13 und 14 StAG) oder im Rahmen der Wiedergutmachung für Verfolgte des Nazi-Regimes (§ 15 StAG und Art. 116 II GG).

    (Wieder-)Einbürgerungen sind z.B. möglich für:
    - Ehemalige Deutsche
    , die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren haben (§ 25 Abs. 1 StAG), können die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 13 StAG unter erleichterten Voraussetzungen wieder erwerben, wenn weiterhin enge Bindungen an Deutschland bestehen.
    - Zwangsausgebürgerte Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachkommen haben einen Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG im Rahmen der Wiedergutmachung.
    - Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten sind nach § 15 StAG einbürgerungsberechtigt. Dies gilt auch für ihre Nachkommen.

Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung und das Einbürgerungsverfahren von Personen mit Wohnsitz im Ausland liegt die Zuständigkeit beim Bundesverwaltungsamt. Das Bundesverwaltungsamt stellt ausführliche Informationen zum Einbürgerungsverfahren und Antragsformulare auf seiner Internetseite zur Verfügung. Sofern Sie einen Antrag stellen wollen, wenden Sie sich bitte direkt an das für Sie zuständige Bundesverwaltungsamt. In absehbarer Zeit wird es nicht möglich sein, in der Botschaft Anträge entgegen zu nehmen.

Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte auf folgende Art und Weise verloren gehen:

  • durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag (§ 25 StAG): Der wichtigste Verlustgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit war der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag. Der Verlust konnte durch die vorherige Beantragung einer sog. Beibehaltungsgenehmigung beim Bundesverwaltungsamt vermieden werden.

    Für Dänemark galt Folgendes: seit dem 28.08.2007 geht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb der dänischen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag nicht mehr verloren, da es sich um den Erwerb einer EU-Staatsangehörigkeit handelt. Seitdem ist auch keine Beibehaltungsgenehmigung mehr notwendig. Der automatische Erwerb der dänischen Staatsangehörigkeit z.B. durch Abstammung von einem dänischen Elternteil führte auch vor dem 28.08.2007 nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. In vielen Fällen führte eine Einbürgerung von Kindern in Dänemark auch nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
  • durch Adoption durch einen Ausländer (§ 27 StAG): automatischer Verlust durch die für den deutschen Rechtsbereich wirksame Adoption durch einen ausländischen Staatsangehörigen.
  • durch Eintritt in ausländische Streitkräfte (§ 28 StAG): diese Regelung betrifft Deutsche mit doppelter Staatsangehörigkeit, die sich ohne die Zustimmung des Bundesministeriums für Verteidigung freiwillig zum Eintritt in die Streitkräfte eine Landes verpflichten, dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitzen, oder Deutsche die an terroristischen Kampfhandlungen im Ausland teilnehmen.

    Für Dänemark gilt Folgendes: Seit dem 06.07.2011 bestand eine pauschale Zustimmung des Bundesverteidigungsministeriums für den Eintritt in die Streitkräfte eines EU-Staates. Ein Eintritt in die dänischen Streitkräfte führt bei einem deutsch-dänischen Doppelstaater also seit diesem Datum nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
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