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FAQ: Visa und COVID-19

17.03.2020 - Artikel

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Visa in Bezug auf Maßnahmen zur Begrenzung von Corona/Covid-19

Wichtiger Hinweis

Stand: 13.03.2020

Die hier zusammengestellten Informationen zur Einreise in den Schengen-Raum werden nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch unverbindlich erteilt und erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie beziehen sich in erster Linie auf die für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geltenden Umstände.

1) Ist mein Visum auch für einen anderen Reisezeitraum gültig?

Das Visum ist nur in dem Zeitraum gültig, für den das Visum erteilt worden ist.

2) Ich muss meine Reise verschieben. Brauche ich ein neues Visum?

Wenn eine Reise verschoben wird, muss für den neuen Reisezeitraum ein neues Visum beantragt werden, wenn die Gültigkeit des bereits erteilten Visums den neuen Reisezeitraum nicht vollständig umfasst. Die Bearbeitungsgebühr muss erneut gezahlt werden.
Sofern es sich bei dem erteilten Visum um ein nationales Visum zu einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen handelt, nehmen Sie bitte zur weiteren Klärung Kontakt mit der Visastelle auf.

3) Ich muss meine Reise absagen und werde das Visum nicht nutzen. Bekomme ich meine Gebühren erstattet?

Nein, Bearbeitungsgebühren für ein nicht genutztes Visum können leider nicht erstattet werden.

4) Ich habe ein Visum für einen Konferenzbesuch o.ä. erhalten, die Veranstaltung wurde abgesagt. Kann ich das Visum für einen anderen Reisezweck (z.B. Tourismus) nutzen?

Visa sind grundsätzlich nur für den Reisezweck verwendbar, für den das Visum beantragt wurde. Die Kontrolle und Bewertung der ordnungsgemäßen Einreise erfolgt durch die jeweiligen Grenzstellen bei der Einreise. Dabei sind ggf. Angaben zu machen bzw. Nachweise zum Reisezweck mitzuführen, insbesondere dann, wenn er sich geändert hat. Wenn der Reisezweck nicht belegt werden kann oder weggefallen ist, kann die Einreise verweigert werden.

5) Ich habe ein Schengen-Visum von einer deutschen Auslandsvertretung erhalten. Ich möchte jetzt aber in ein anderes Schengen-Land reisen.

Die Einreise und der Aufenthalt sind grundsätzlich auch in einem anderen Schengen-Staat
möglich, solange eine ordnungsgemäße Nutzung des Visums erfolgt. Nach den geltenden
Bestimmungen muss Deutschland entweder Hauptreiseziel oder Land der ersten Einreise
sein. Die Kontrolle und Bewertung der ordnungsgemäßen Einreise erfolgt durch die
jeweiligen Grenzstellen bei der Einreise. Die aktuelle Situation bezüglich
Reisebeschränkungen im Schengen-Raum - und dass sich daraus möglicherweise Änderungen
in einzelnen Reiseplänen ergeben können - ist den Grenzstellen bekannt.

6) Ich reise nach Deutschland, was muss ich bei der Einreise beachten? Welche Regeln gelten
für mich bei der Einreise?

Bitte informieren Sie sich bei der für Sie zuständigen Vertretung Ihres Heimatlandes in der
Bundesrepublik Deutschland (Botschaft/Generalkonsulat des Staates XXX) oder z.B. auf den
Webseiten des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de), des Bundesministeriums des Innern, für
Bau und Heimat (www.bmi.de) und des Auswärtigen Amts (www.auswaertiges-amt.de), und
beachten Sie bei der Einreise die Hinweise und Anweisungen im Ankunftsbereich des
Flughafens, des Bahnhofs oder der sonstigen Grenzstelle. Mehr Informationen finden Sie auch auf der Seite der Bundespolizei, hier.

7) Ich besitze ein Visum eines anderen Schengen-Staates und habe dazu Fragen. Wer kann
mich dazu beraten?

Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 6 wird verwiesen. Grundsätzlich ist die Nutzung des
Visums in allen Schengen-Staaten möglich, wenn die Regeln zur ordnungsgemäßen
Benutzung eingehalten werden. Bitte wenden Sie sich für konkrete Fragen zu dem erteilten
Visum an das Konsulat, welches das Visum erteilt hat.

8) In meinem Wohnsitzstaat sind Restriktionen für aus dem Schengen-Raum/aus Deutschland
zurückkehrende Reisende geplant bzw. schon in Kraft. Macht es Sinn, jetzt trotzdem ein
Visum zu beantragen?

Die Entscheidung liegt grundsätzlich bei Ihnen, dem Antragsteller. Sie sollten
berücksichtigen, dass – solange die Dauer, der Umfang oder die Umsetzung der
Einschränkungen dynamisch bzw. unklar sind, eine Antragstellung möglicherweise keinen
Sinn macht. Es muss in Einzelfällen auch mit einer (grundsätzlich gebührenpflichtigen)
Visumverweigerung gerechnet werden, da bei der Entscheidung auch die Möglichkeit
berücksichtigt werden muss, in den Wohnsitzstaat zurückzukehren.

9) Ich besitze bereits ein Schengen-Visum. Was muss ich tun, wenn während meines
Aufenthalts im Schengen-Raum Restriktionen für aus dem Schengen-Raum/aus
Deutschland zurückkehrende Reisende durch meinen Wohnsitzstaat erlassen werden und
die Visumgültigkeit endet?

Sie müssen den Schengen-Raum grundsätzlich spätestens am letzten Tag der Visumgültigkeit
verlassen und sollten bei Ihrer Reiseplanung entsprechende Vorsorge treffen, indem Sie die
aktuelle Entwicklung in Ihrem Wohnsitzstaat beobachten und ggf. früher als geplant
zurückkehren. Sollte im Einzelfall eine fristgerechte Ausreise aus dem Schengen-Raum nicht
möglich sein, müssen Sie sich rechtzeitig mit den Behörden in Verbindung setzen, die für
Fragen des Aufenthalts in Ihrem Aufenthaltsstaat zuständig sind. In Deutschland ist das die
jeweils örtlich zuständige Ausländerbehörde. Die zuständige Behörden prüft u.a., ob die
Voraussetzungen für eine Verlängerung gegeben sind (z.B. ausreichende Passgültigkeit,
Mittel für den Lebensunterhalt, Reisekrankenversicherung usw.) und entscheiden dann
entsprechend.

Mehr FAQs und Bespiele gibt es auf der Seite der Bundespolizei

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