Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Sterbefälle und Urnentransporte
Für den Transport Verstorbener sind innerhalb Dänemarks grundsätzlich keine besonderen Genehmigungen erforderlich. Diese werden jedoch eventuell für eine Überführung nach Deutschland benötigt.
Dänemark
Für den Transport Verstorbener innerhalb der Landesgrenzen sind in Dänemark grundsätzlich keine besonderen Dokumente oder Genehmigungen erforderlich. Allerdings übernimmt dies normalerweise das dänische Bestattungsunternehmen. Grundsätzlich gilt, dass der Transport würdevoll und diskret durchgeführt werden muss.
Deutschland
Eine Sargüberführung darf auf deutscher Seite nach den geltenden bestattungsrechtlichen Vorschriften nur von einem Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Es ist ein Leichenpass erforderlich, der bei der Patientensicherheitsbehörde beantragt werden kann.
Urnen dürfen ohne besondere Erlaubnis auch außer Landes gebracht werden. Jedoch ist ein Transport im eigenen Auto innerhalb Deutschlands in vielen Bundesländern überhaupt nicht gestattet, in einigen kann unter Umständen eine Genehmigung zum privaten Urnentransport erteilt werden. Eine eigenständige Überführung der Urne wird daher in der Regel nicht praktikabel sein, da Genehmigungen für jedes durchfahrene Bundesland im Voraus beantragt werden müssen.
Im Gegensatz zu Sargüberführungen bedarf es jedoch auch in Deutschland für den Transport einer Urne keiner Einschaltung eines Bestattungsunternehmens. So ist auch der Versand einer Urne durch einen Paketdienst möglich, solange der Adressat in Deutschland eine Friedhofsverwaltung oder ein Bestattungsunternehmen ist (keine Aushändigung von Urnen an und kein Transport durch Privatpersonen).
Die Ankunft der Urne ist darüber hinaus dem Bestattungsunternehmen oder der Friedhofsverwaltung zu avisieren. Einzelheiten zur Bestattung und hierfür benötigte Dokumente und Beauftragungen sollten ebenfalls vorab mit den betroffenen Stellen in Deutschland abgesprochen werden.
Ggf. zusätzlich einzuhaltende Vorschriften am Abgangsort sowie luftverkehrsrechtliche Regelungen in Bezug auf Sargüberführungen und Urnentransport (z. B. Zinksarg, Durchleuchtbarkeit von Urnen) bleiben davon unberührt.
Bitte beachten Sie, dass die Botschaft bei der Vorbereitung und Durchführung des Transports nicht behilflich sein kann. Es empfiehlt sich, diese Aufgabe einem Bestattungsunternehmen zu überlassen.