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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt - Testergebnis

Artikel

Das Kind hat höchstwahrscheinlich automatisch mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben bzw. wird die deutsche Staatsangehörigkeit mit Geburt automatisch erwerben.

Bitte beachten Sie, dass evtl. die Namensführung nach deutschem Recht noch nicht geklärt ist bzw. die Namensführung nach deutschem Recht von der Namensführung in der ausländischen Geburtsurkunde abweichen kann. Weitere Informationen finden Sie unter Namensführung eines Kindes.

Wenn die Namensführung geklärt ist, kann grundsätzlich ein deutscher Pass beantragt werden.

Bitte kontaktieren Sie in folgenden Konstellationen vor Buchung eines Passtermins zur Vorprüfung Ihres Falles noch einmal die Botschaft über das Kontaktformular:

  • Es handelt sich um die erste Beantragung eines deutschen Passes und seit der Geburt sind mehr als 5 Jahre vergangen
  • Das letzte deutsche Ausweisdokument ist mehr als 5 Jahre abgelaufen
  • Nur die Mitmutter hat die deutsche Staatsangehörigkeit
  • Sie sind sich unsicher z.B. wegen der Namensführung oder weil evtl. ein Verlust der dt. Staatsangehörigkeit eingetreten sein könnte

Bitte geben Sie dabei an, wann und wo das Kind und die Eltern geborenen wurden, ob die Eltern verheiratet waren und wann und wo die Eheschließung erfolgt war und welche Staatsangehörigkeit(en) die Eltern im Zeitpunkt der Geburt hatten.

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