Deutsche Staatsangehörigkeit
Seit dem 01.07.1998 erwirbt das Kind eines deutschen Staatsangehörigen automatisch mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit egal ob die Eltern verheiratet sind oder nicht und kann daher einen deutschen Pass erhalten. Die deutsche Staatsangehörigkeit muss nicht gesondert beantragt werden.
WICHTIGE AUSNAHME! Ist der deutsche Elternteil eines im Ausland geborenen Kindes selbst im Ausland nach dem 01.01.2000 geboren, erwirbt das Kind nur noch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Eltern die Geburt innerhalb eines Jahres dem zuständigen deutschen Standesamt oder der Auslandsvertretung anzeigen („Generationenschnitt“).
Weitere Informationen zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht finden Sie hier.
Namensführung
Für deutsche Staatsangehörige unterliegt die Namensführung ausschließlich deutschem Namensrecht. Die nach deutschem Recht mögliche Namensführung kann von der Namensführung abweichen, die in dänischen oder anderen ausländischen Personenstandsurkunden oder Ausweisdokumenten eingetragen ist.
Die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich muss daher vor Beantragung eines ersten deutschen Ausweisdokumentes geklärt werden.
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