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Namenserklärung für den Familiennamen eines Kindes

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Die Gesetze zur Namensführung in Dänemark und Deutschland sind unterschiedlich. Wenn ein Kind in Dänemark geboren wird, wird der in der dänischen Geburtsurkunde eingetragene Familienname von dänischen Behörden aufgrund des dänischen Rechts festgestellt.

Diese Information bezieht sich auf den Großteil der hier vorkommenden Einzelfälle.
Aufgrund der Komplexität des deutschen Namensrechts und der Vielfalt an möglichen Sachverhalten sind jedoch in jedem Einzelfall Abweichungen möglich. Dies dient daher lediglich zu Ihrer Orientierung und ersetzt weder eine rechtliche Beratung noch nimmt es die Entscheidung des zuständigen Standesamtes vorweg, welche jederzeit vorbehalten wird. Sollte Ihr Fall hier nicht abgedeckt sein, wenden Sie sich bitte über die genannte E-Mail-Adresse oder das Kontaktformular an die Botschaft.

Forskellige stempler på et skrivebord
Stempler© Photothek.de

Weshalb kann eine Namenserklärung erforderlich sein?

Die Gesetze zur Namensführung in Dänemark und Deutschland sind unterschiedlich. Wenn ein Kind in Dänemark geboren wird, wird der in der dänischen Geburtsurkunde eingetragene Familienname von dänischen Behörden aufgrund des dänischen Rechts festgestellt. Die Eintragung erfolgt auch nach dänischem Recht, wenn das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft hat.
Der Name eines deutschen Staatsangehörigen bestimmt sich aber grundsätzlich nach deutschem Recht. Dies gilt auch für Kinder, die von Geburt beide Staatsangehörigkeiten, also die deutsche und die dänische besitzen. Bei ihnen wird bezüglich der Namensführung zwischen den beiden Rechtskreisen -dem dänischen und dem deutschen - unterschieden. Der in der dänischen Geburtsurkunde eines (auch) deutschen Kindes eingetragene Familienname, ist deshalb nicht automatisch auch der Familienname des Kindes für den deutschen Rechtsbereich. Deshalb wird – auch wenn das Kind in Dänemark bereits einen Namen wirksam führt - oftmals noch eine Namenserklärung notwendig sein, damit das Kind auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam einen Geburtsnamen erhält.
Eine solche Namenserklärung ist abzugeben, bevor eine deutsche Auslandsvertretung einen deutschen Kinderreisepass oder Reisepass für das Kind ausstellen kann.

Muss ich eine Namenserklärung für mein Kind abgeben?

Ob Sie eine Namenserklärung für Ihr Kind abgeben müssen, ist abhängig davon, in welchem Familienstand und in welcher Sorgerechtsstellung Sie als Eltern des Kindes sich zum Zeitpunkt der Geburt befunden haben:

  1. Verheiratete Eltern, die einen gemeinsamen Ehenamen führen
    Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich, wenn Sie mit dem anderen Elternteil des Kindes, zur Zeit seiner Geburt verheiratet waren und einen Ehenamen führten. Das Kind erhält dann automatisch Ihren Ehenamen als Nachnamen (§ 1616 BGB).
  2. Verheiratete Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen
    Waren Sie zur Zeit der Geburt des Kindes mit dem anderen Elternteil verheiratet, führten aber keinen gemeinsamen Ehenamen, ist eine Namenserklärung zum Nachnamen erforderlich (§ 1617 Abs. 1 BGB).
    Sie haben in dieser Konstellation das Wahlrecht welchen der beiden Nachnamen das Kind tragen soll.
    Wenn die Eheschließung in Dänemark stattgefunden hat und eine Erklärung zum Ehenamen in Dänemark abgegeben wurde, muss der deutsche Ehepartner auch für den deutschen Rechtsbereich eine Namenserklärung bzgl. der Namensänderung im Rahmen der Eheschließung abgeben.
  3. Unverheiratete Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht zum Zeitpunkt der Geburt
    Sind Sie und der andere Elternteil zur Zeit der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet gewesen, hatten aber das gemeinsame Sorgerecht, ist eine Namenserklärung erforderlich (§ 1617 Abs. 1 BGB).
    Ein gemeinsames Sorgerecht besteht nur, wenn eine vorgeburtliche Sorgeerklärung erfolgt ist. In diesem Fall bestimmen beide Eltern gemeinsam den Namen des Kindes (§ 1617 Abs. 1 BGB). Sie haben das Wahlrecht welchen der beiden Nachnamen das Kind tragen soll.
  4. Unverheiratete Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht zum Zeitpunkt der Geburt
    Ein Kind, dessen Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren und auch nicht das gemeinsame Sorgerecht innehatten, erhält bei der Geburt den Namen des Elternteils, der die Alleinsorge innehat. In der Regel ist das der Familienname der Mutter (§ 1617a Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1626 Abs. 3 BGB). Ist dieser Name gewünscht, ist keine weitere Erklärung erforderlich.
    Wenn dagegen – der Nachname des Vaters – für das Kind gewünscht wird, ist eine Namenserklärung erforderlich (§ 1617a Abs. 2 oder § 1617b Abs. 1 BGB).

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Namenserklärung in Ihrem Fall erforderlich ist, nutzen Sie bitte unter Angabe der wichtigsten Daten das Kontaktformular.

Welche Familiennamen sind noch möglich?

  1. Nach ausländischem Recht zulässige Familiennamen
    Bei Kindern aus gemischt-nationalen Beziehungen kann der bzw. können die Sorgeberechtigte(n) bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, erhalten soll. In diesen Fällen ist immer eine Namenserklärung erforderlich (Art. 10 Abs. 3 EGBGB). Durch die Wahl ausländischen Rechts kann auch ein deutsches Kind einen Geburtsnamen erhalten, der nach den deutschen Sachvorschriften nicht vorgesehen ist.
  2. Im EU-Ausland erworbener Familienname
    Ein im EU-Ausland erworbener Familienname kann Einfluss auf den deutschen Familiennamen haben. Seit der Einführung des Art. 48 EGBGB im Jahr 2013 können Familiennamen, die während eines gewöhnliche Aufenthaltes in einem EU-Land erworben und dort in ein Personenstandsregister eingetragen wurden, für den deutschen Rechtsbereich anerkannt werden, sofern dies nicht den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Namensrecht widerspricht. Wird ein solcher Name für in Kind gewählt, ist hierfür eine Namenserklärung abzugeben.
  3. Doppelname als Kombination der beiden Nachnamen der Eltern
    Ein Doppelname als Kombination aus den beiden Nachnamen der Eltern ist nach deutschem Recht nicht als Nachname für das Kind vorgesehen.
  4. Mittelname
    Der dem dänischen Recht geläufige Mittelname ist dem deutschen Namensrecht nicht bekannt. Er entspricht weder dem deutschen Vornamen, noch dem deutschen Nachnamen. Auch im dänischen Recht ist er ein eigenständiger Namensbestandteil, der weder dem Vor- noch dem Nachnamen gleichzusetzen ist. Dementsprechend kann er im Rahmen des deutschen Rechts nicht als Nachname gewählt werden. Für die Wahl eines Mittelnamens als eigenständiger Namensbestandteil ist eine Namenserklärung nicht ausreichend. In diesen Fällen ist eine Geburtsanzeige erforderlich (vgl. hierzu das entsprechende Merkblatt).

Hat der andere Elternteil Ihres Kindes eine andere Staatsbürgerschaft als die deutsche oder die dänische und möchten Sie nach dem Recht dieses Staates einen Namen für Ihr Kind wählen, setzen Sie sich bitte vorab mit der Botschaft in Verbindung.

Kann man den Nachnamen nach der Namenserklärung noch mal ändern?

Eine Namensänderung ist im deutschen Recht im Regelfall nur aufgrund einer Personenstandsänderung wie Eheschließung oder nach Scheidung möglich. Soll ein Name geändert werden, obwohl keine Personenstandsänderung vorliegt, ist dies nach deutschem Recht nur über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung möglich. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund könnte darin liegen, dass der bisher geführte Familienname anstößig oder lächerlich klingt, oder dass Schwierigkeiten bei der Schreibweise oder der Aussprache wesentliche Behinderungen verursachen. Die Anerkennung einer vor den dänischen Behörden erfolgten Namensänderung mit Wirkung für den deutschen Rechtsbereich ist nicht möglich.

Wie führe ich eine Namenserklärung durch?

Zur Entgegennahme des Antrags in der Botschaft vereinbaren Sie bitte einen Termin.

Der Antrag wird an das Standesamt Ihres letzten Inlandswohnsitzes weitergeleitet, sofern Sie in Deutschland nicht mehr gemeldet sind. Wenn Sie noch niemals in Deutschland wohnhaft waren, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Bitte beachten Sie, dass zu spät oder ohne vollständige Unterlagen erschienene Antragsteller in der Regel leider nicht berücksichtigt werden können und einen neuen Termin vereinbaren müssen.

Beide Elternteile müssen persönlich beim Termin für die Namenserklärung anwesend sein, da ihre Unterschriften auf der Namenserklärung beglaubigt werden müssen.

1. Was brauche ich für Dokumente?

Für eine Namenserklärung nutzen Sie bitte dieses Formular. In Ausnahmefällen kann eine Namenserklärung gemäß Art. 48 EGBGB notwendig sein. Dafür nutzen Sie bitte dieses Formular.

Neben dem vollständig ausgefüllten Formular müssen die nachfolgenden Unterlagen beigefügt werden. Zum Termin bringen Sie bitte zusätzlich zwei Kopien mit. Bitte beachten Sie, dass nur vollständige Anträge bearbeitet werden können.

  • Geburtsurkunde des Kindes bzw. dänisches "Personattest" (Auszug aus dem Personenstandsregister)
  • Bei Vorlage einer dänischen Geburtsurkunde ("Fødselsattest", nicht "Personattest") ist auch eine "Bekræftelse af fødested/Confirmation of Place of Birth" zum Nachweis des Geburtsortes notwendig
  • gültige Reisepässe beider Eltern (oder deutscher Personalausweis)
  • Aktueller Auszug aus dem dänischen Melderegister ("Bopælsattest") auf Deutsch oder Englisch als Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht in Dänemark
  • Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom deutschen Wohnsitz
  • Geburtsurkunden beider Eltern
  • Heiratsurkunde
  • ggf. Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung
  • ggf. Bestätigung der dänischen Vaterschaftsanerkennung, falls eine Vaterschaftsanerkennung in Dänemark erfolgt ist ("Bekræftelse af omsorgs- og ansvarserklæring/Confirmation of statement of Care and Responsibility“); die Bescheinigung ist nicht identisch mit dem Ausdruck nach Durchführung der elektronischen Vaterschaftsanerkennung und ist erhältlich in Ihrem Kirchenbüro

Wenn die vorzulegenden Unterlagen nicht in deutscher Sprache sind, muss grundsätzlich eine Übersetzung vorgelegt werden. Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein. Die Bearbeitung Ihres Antrages erfolgt durch das für Ihren letzten deutschen Wohnsitz zuständige Standesamt. Die Botschaft empfiehlt daher ausdrücklich, sich vorab mit dem Standesamt in Verbindung zu setzen, da das Standesamt darüber entscheidet, welche Unterlagen vorzulegen sind und ob eine deutsche Übersetzung erforderlich.

2. Was für Gebühren fallen an?

Die Unterschriften beider Eltern müssen auf dem Antrag beglaubigt werden. Die Unterschriftsbeglaubigung kann von der Botschaft vorgenommen werden, wenn die Eltern persönlich anwesend sind. Hierfür buchen Sie bitte einen Termin.

Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschriften beträgt 25,- € und kann in bar in Dänischen Kronen oder mit Kredit-/Debitkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden.

Für die Antragsbearbeitung benötigt das zuständige Standesamt in Deutschland zusätzlich beglaubigte Kopien der antragsbegründenden Unterlagen. Die Kopien können von der Botschaft Kopenhagen bei Vorlage der Originale mit zwei Sätzen Kopien beglaubigt werden. Die Gebühr für die Kopiebeglaubigung beträgt 10,- € für 10 Seiten und 1,- € für jede weitere Seite und kann in bar in Dänischen Kronen oder mit Kredit-/Debitkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden.

Es wird empfohlen, sich eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung für zukünftige Passanträge ausstellen zu lassen. Die Gebühr für die Ausstellung beträgt 10,- €. Nach Antragstellung wird eine entsprechende Zahlungsaufforderung vom Standesamt mit den erforderlichen Kontodaten versandt. Diese Gebühren müssen direkt beim Standesamt beglichen werden.

3. Wie geht es weiter?

Ihre Namenserklärung wird dann mit den Unterlagen an das zuständige Standesamt übersandt, wo sie abschließend bearbeitet wird. Bitte beachten Sie, dass Ihre Namenserklärung erst mit dem Zugang bei dem für Sie zuständigen Standesamt in Deutschland wirksam wird. Bitte planen Sie eine Bearbeitungszeit von mindestens 2 - 3 Monaten ein, da die Bearbeitungszeiten der einzelnen Standesämter variieren können. Erst danach kann für Ihr Kind ein deutscher Reisepass ausgestellt werden.

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