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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt - Testergebnis

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Das Kind hat höchstwahrscheinlich nicht automatisch mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.


Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die zwischen dem 01.01.1964 und dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie sonst staatenlos geworden wären.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.04.1953 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31.12.1977 abgelaufen.

Es besteht seit dem 20.08.2021 aber erneut die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) zu erwerben, wenn das Kind nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geboren wurde. Die Erklärung muss bis zum 19.08.2031 gegenüber dem Bundesverwaltungsamt abgegeben werden. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für die Nachkommen des Kindes.

Wurde das Kind vor dem 23.05.1949 geboren, besteht evtl. die Möglichkeit einer sog. Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG, wenn Deutschkenntnisse vorhanden sind und enge Beziehungen an Deutschland bestehen.

Anträge für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Einbürgerungsanträge müssen an das zuständige Bundesverwaltungsamt gerichtet werden. Dieses bietet weitergehende Informationen auf seiner Internetseite an.

Die Botschaft kann Sie bei der Antragstellung beraten, den Antrag für Sie entgegennehmen und nach Deutschland schicken und Kopien von Originaldokumenten für das Verfahren beglaubigen.

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