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Staatsangehörigkeitsrecht

Formular für Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

10.12.2021 - Artikel

Hat mein Kind mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen? Welche Voraussetzungen muss ich für eine Einbürgerung erfüllen? Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit auch verlieren? Gibt es eine doppelte Staatsangehörigkeit?

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist im Grundgesetz (GG) und im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Seit dem 1. Januar 2000 ist das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft, welches das bis dahin geltende „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ (RuStAG) vom 1. Januar 1914 grundlegend erneuert hat. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht hat zuvor und seitdem zahlreiche Änderungen erfahren.

Hier finden Sie einen Überblick, über die aktuell geltenden Bestimmungen:

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann aktuell auf folgende Art und Weise erworben werden:

  • durch Geburt (§ 4 StAG): automatischer Erwerb, wenn z.B. ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist oder auch unter bestimmten Bedingungen, wenn ein Kind in Deutschland von ausländischen Eltern geboren wird.
    Wichtig! Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 01.01.2000 im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich nur noch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Eltern die Geburt innerhalb eines Jahres dem zuständigen deutschen Standesamt oder der Auslandsvertretung anzeigen („Generationenschnitt“). Mehr Informationen zum Geburtserwerb.
  • durch Erklärung (§ 5 StAG): Erklärungsmöglichkeit für nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborene Kinder eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Nachkommen. Mehr Informationen finden Sie hier.
  • durch Adoption (§ 6 StAG): automatischer Erwerb durch die für den deutschen Rechtsbereich wirksame Adoption durch einen deutschen Staatsangehörigen
  • durch Einbürgerung (§§ 8 - 16 StAG und Art. 116 II GG):

    Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht geht vom Regelfall der Inlandseinbürgerung aus.
    Ausländer können in Ausnahmefällen jedoch auch im Ausland eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen (§§ 13 und 14 StAG) oder im Rahmen der Wiedergutmachung für Verfolgte des Nazi-Regimes (§ 15 StAG und Art. 116 II GG).

    (Wieder-)Einbürgerungen sind z.B. möglich für:
    - Ehemalige Deutsche
    , die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren haben (§ 25 Abs. 1 StAG), können die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 13 StAG unter erleichterten Voraussetzungen wieder erwerben, wenn weiterhin enge Bindungen an Deutschland bestehen.
    - Zwangsausgebürgerte Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachkommen haben einen Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG im Rahmen der Wiedergutmachung.
    - Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten sind nach § 15 StAG einbürgerungsberechtigt. Dies gilt auch für ihre Nachkommen.

Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung und das Einbürgerungsverfahren von Personen mit Wohnsitz im Ausland liegt die Zuständigkeit beim Bundesverwaltungsamt. Das Bundesverwaltungsamt stellt ausführliche Informationen zum Einbürgerungsverfahren und Antragsformulare auf seiner Internetseite zur Verfügung. Die Botschaft kann bei der Antragstellung beraten, den Antrag für Sie entgegennehmen und nach Deutschland schicken und Kopien von Originaldokumenten für das Verfahren beglaubigen.

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann aktuell auf folgende Art und Weise verloren gehen:

  • durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag (§ 25 StAG): Der wichtigste Verlustgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit ist der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag. Der Verlust kann durch die vorherige Beantragung einer sog. Beibehaltungsgenehmigung beim Bundesverwaltungsamt vermieden werden.

    Für Dänemark gilt Folgendes: seit dem 28.08.2007 geht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb der dänischen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag nicht mehr verloren, da es sich um den Erwerb einer EU-Staatsangehörigkeit handelt. Seitdem ist auch keine Beibehaltungsgenehmigung mehr notwendig. Der automatische Erwerb der dänischen Staatsangehörigkeit z.B. durch Abstammung von einem dänischen Elternteil führte auch vor dem 28.08.2007 nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. In vielen Fällen führte eine Einbürgerung von Kindern in Dänemark auch nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
  • durch Adoption durch einen Ausländer (§ 27 StAG): automatischer Verlust durch die für den deutschen Rechtsbereich wirksame Adoption durch einen ausländischen Staatsangehörigen.
  • durch Eintritt in ausländische Streitkräfte (§ 28 StAG): diese Regelung betrifft Deutsche mit doppelter Staatsangehörigkeit, die sich ohne die Zustimmung des Bundesministeriums für Verteidigung freiwillig zum Eintritt in die Streitkräfte eine Landes verpflichten, dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitzen, oder Deutsche die an terroristischen Kampfhandlungen im Ausland teilnehmen.

    Für Dänemark gilt Folgendes: Seit dem 06.07.2011 besteht eine pauschale Zustimmung des Bundesverteidigungsministeriums für den Eintritt in die Streitkräfte eines EU-Staates. Ein Eintritt in die dänischen Streitkräfte führt bei einem deutsch-dänischen Doppelstaater also seit diesem Datum nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Optionspflichtig ist grundsätzlich nur, wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG als in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern oder durch Einbürgerung nach § 40b StAG erworben hat, d. h. eine Optionspflicht besteht nicht für Deutsche, die automatisch mit Geburt, z.B. durch Abstammung von einem Elternteil, eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben. Wer optionspflichtig ist, muss sich nach Vollendung des 21. Lebensjahres entscheiden, ob die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern beibehalten werden soll.

Durch das am 20.12.2014 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde der Kreis der Optionspflichtigen weitreichend eingeschränkt. Nach § 29 StAG in der neuen Fassung ist von der Optionspflicht befreit, wer neben der deutschen ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz besitzt. Des Weiteren entfällt die Optionspflicht für Betroffene, die in Deutschland aufgewachsen sind. Als im Inland aufgewachsen gilt nach § 29 Abs. 1a StAG, wer sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Die Optionspflicht wird nur und erst dann ausgelöst, wenn der Betroffene innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 21. Lebensjahres von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde einen sogenannten Optionshinweis über die Erklärungspflicht und die möglichen Rechtsfolgen erhält. Hierbei ist zu beachten, dass in Fällen, in denen der Betroffene unbekannt ins Ausland verzogen ist, eine öffentliche Zustellung (öffentliche Bekanntmachung) durch das Bundesverwaltungsamt erfolgt.

Um keine Fristen zu versäumen, sollten Betroffene, die bei Vollendung des 21. Lebensjahres ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und bei denen ein Nichtbestehen der Optionspflicht noch nicht verbindlich festgestellt wurde, Kontakt mit dem Bundesverwaltungsamt in Köln aufnehmen.

Betroffene haben auch die Möglichkeit durch das Bundesverwaltungsamt bereits vor dem 21. Lebensjahr feststellen zu lassen, dass keine Optionspflicht besteht (z.B. weil sie nur eine zusätzliche EU-Staatsangehörigkeit besitzen). Das Bundesverwaltungsamt stellt dazu weitere Informationen auf seiner Internetseite zur Verfügung. Die Botschaft kann bei der Antragstellung beraten und auch den Antrag für Sie entgegennehmen und nach Deutschland schicken und Kopien von Originaldokumenten für das Verfahren beglaubigen.

Einzelfälle können mit diesem Kurzüberblick nicht immer geklärt werden. Sollten Sie Fragen haben, insbesondere zur Rechtslage vor 2000, schreiben Sie uns über das Kontaktformular.

Weiterführende Links

Bundesverwaltungsamt - Informationen, Anträge, Merkblätter

Staatsangehörigkeitsgesetz


Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft Kopenhagen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Website. Rechtsansprüche können von dieser Website nicht hergeleitet werden.

Weitere Informationen des Auswärtigen Amts

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